BPflV ab 01.01.2013 110 Dezember 2012 geltenden Fassung. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden. (7) 1 Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Ent- gelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen: 1. Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 50 Prozent ausgeglichen, 2. Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Ko- dierung von Diagnosen und Prozeduren ent- stehen, werden vollständig ausgeglichen, 3. sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgegli- chen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Meh- rerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des verän- derten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 zu 85 Prozent und darü- ber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen. 2 Die Vertragsparteien können im Voraus abwei- chende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. 3 Für den Be- reich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Ent- gelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden: 1. Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 5 Satz 3 zu- grunde gelegt werden, 2. Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelati- onen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 5 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und 3. krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 5 Satz 3. 4 Soweit das Krankenhaus oder eine andere Ver- tragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrer- löse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Verände- rungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehr- erlöse entsprechend anzupassen. 5 Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 ab- gezogen werden. 6 Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 vorzulegen. (8) 1 Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhaus- behandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen sowie Leistungen für Empfänger von Ge- sundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleis- tungsgesetz, nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. 2 Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewer- berleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden. (9) 1 Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbe- trag gebunden. 2 Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalen- derjahr neu zu vereinbaren. 3 Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu verein- bart wird. 4 Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Ge- samtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 4  Leistungsbezogener Vergleich (1) 1 Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsgerechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten kranken- hausindividuellen Basisentgeltwerts und sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividueller Ent-