BPflV ab 01.01.2013 113 AD § 8  Berechnung der Entgelte (1) 1 Die Entgelte für allgemeine Krankenhaus- leistungen sind für alle Patientinnen und Patienten des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. 2 Bei Patientinnen und Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Kranken- hausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln. 3 Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungs- auftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatientinnen und -patien- ten. 4 Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich 1. bei einem Plankrankenhaus aus den Festle- gungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgeset- zes sowie aus einer ergänzenden Vereinba- rung nach § 109 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, aus dem Krankenhausplan nach § 6 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie aus einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch, 3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Versor- gungsvertrag nach § 108 Nummer 3 des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch. (2) 1 Tagesbezogene Entgelte für voll- oder teilstati- onäre Leistungen werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts be- rechnet (Berechnungstag); der Verlegungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag ist, wird nur bei teilsta- tionärer Behandlung berechnet. 2 Satz 1 erster Halb- satz gilt entsprechend bei internen Verlegungen; wird ein Patient oder eine Patientin an einem Tag mehrfach intern verlegt, berechnet nur die zuletzt aufnehmende Abteilung das tagesbezogene Ent- gelt. 3 Für die zusätzlich zu tagesbezogenen Entgel- ten berechenbaren Entgelte gelten die Vorgaben des § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend. 4 So- fern fallbezogene Entgelte zu berechnen sind, gel- ten die Vorgaben des § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 und 6 des Krankenhausentgeltgesetzes entspre- chend. 5 Näheres oder Abweichendes wird von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart oder in einer Rechtsverordnung nach § 17d Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geregelt. 6 Für die Patientinnen und Patienten von Belegärzten werden gesonderte Entgelte berechnet. (3) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, so sind von den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ab- schläge nach § 137 Absatz 1 oder Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. (4) 1 Das Krankenhaus kann von Patientinnen und Patienten eine angemessene Vorauszahlung ver- langen, soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. 2 Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leis- tungen in Verbindung mit den voraussichtlich zu zahlenden Entgelten orientiert. 3 Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung der allgemeinen Krankenhaus- leistungen in für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach § 11 Absatz 1 getroffen werden. (5) 1 Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Pati- entinnen und Patienten oder deren gesetzlichem Vertreter die voraussichtlich maßgebenden Entgel- te so bald wie möglich schriftlich bekannt zu geben, es sei denn, die Patientin oder der Patient ist in vollem Umfang für die Krankenhausbehandlung versichert. 2 Im Übrigen kann jede Patientin und jeder Patient verlangen, dass die voraussichtlich abzurechnenden Entgelte unverbindlich mitgeteilt werden. 3 Stehen bei der Aufnahme einer selbst- zahlenden Patientin oder eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte noch nicht endgültig fest, so ist hierauf hinzuweisen. 4 Dabei ist mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue Entgelt während der stationären Behand- lung der Patientin oder des Patienten in Kraft tritt. 5 Die voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben.