BPflV ab 01.01.2013 114 Vierter Abschnitt Vereinbarungsverfahren § 9  Vereinbarung auf Bundesebene (1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Kran- kenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundes­ ebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere 1. einen Katalog nach § 17d Absatz 1 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes mit insbeson- dere tagesbezogenen Entgelten einschließlich der Bewertungsrelationen sowie in geeigneten Fällen Regelungen zu Zu- oder Abschlägen, die nach Über- oder Unterschreitung erkran- kungstypischer Behandlungszeiten vorzuneh- men sind, 2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17d Absatz 2 Satz 2 des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes einschließlich der Ver- gütungshöhe, 3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgel- te nach den Nummern 1 und 2 sowie die Re- gelungen zu Zu- und Abschlägen; § 9 Absatz 1a Nummer 1, 2, 4 und 5 des Krankenhausent- geltgesetzes gilt entsprechend, 4. Empfehlungen für die Kalkulation und die kran- kenhausindividuelle Vergütung von Leistun- gen, von regionalen oder strukturellen Beson- derheiten in der Leistungserbringung und von neuen Untersuchungs- und Behandlungsme- thoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können, 5. bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Verän- derungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 des Krankenhausentgelt- gesetzes, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Ab- satz 6 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch um 40 Prozent dieser Differenz zu erhöhen, 6. den einheitlichen Aufbau der Datensätze und das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 sowie die Weiterent- wicklung der von den Vertragsparteien auf Bun- desebene vereinbarten Aufstellung der Entgel- te und Budgetermittlung, wobei den Zwecken des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 Rechnung zu tragen ist. 7. erstmals zum 31. März 2017 und ab 2018 bis zum 28. Februar jeden Jahres die Beschrei- bung von Leistungen, die für den Zweck des Vergütungssystems nach § 17d des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes in den Prozedu- renschlüssel nach § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einzuführen sind, sowie die Benennung von Schlüsseln, die zu streichen sind, da sie sich für diesen Zweck als nicht erforderlich erwiesen haben; das Deut- sche Institut für Medizinische Dokumentation und Information soll erforderliche Änderungen im Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zum nächst möglichen Zeitpunkt umsetzen, 8. bis zum 31. März 2017 die Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3, insbesondere den einheitlichen Aufbau der Datensätze sowie das Verfahren für die Über- mittlung der Daten, 9. bis zum 1. Januar 2019 auf der Grundlage ei- nes Konzepts des Instituts für das Entgeltsys- tem im Krankenhaus die näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4, insbesondere zu dessen Ausgestaltung, Orga- nisation, Durchführung, Finanzierung und An- wendung; in die Vereinbarung ist eine Regelung zum Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zum Zweck der Ermittlung der Ergebnisse des leistungspezoge- nen Vergleichs und zum Verfahren für die Über- mittlung der Ergebnisse des leistungsbezoge- nen Vergleichs nach § 4 Absatz 1 Satz 3 an die Vertragsparteien nach §  11 und die Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfi- nanzierungsgesetzes aufzunehmen. (2) 1 Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Num- mer 1 und 2 sowie die Abrechnungsbestimmungen nach Nummer 3 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 17d Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes. 2 In den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsge- setzes; eine Entscheidung zu Absatz 1 Nummer 5