BPflV ab 01.01.2013 115 AD hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen. § 10  (aufgehoben) § 11  Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus (1) 1 Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Kran- kenhauses (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4) regeln die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) in der Vereinbarung den Gesamtbetrag, das Erlös- budget, die Summe der Bewertungsrelationen, den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert, die Er- lössumme, die sonstigen Entgelte, die Zu- und Ab- schläge und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. 2 Die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeit- raum (Vereinbarungszeitraum) zu treffen. 3 Die Ver- einbarung muss auch Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Entgelte an das Kran- kenhaus gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelungen zu angemessenen monatlichen Teil- zahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zah- lung getroffen werden. 4 Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen und unter Verwendung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Un- terlagen auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. 5 In der Vereinbarung ist zu regeln, dass Mittel, die nicht zweckentsprechend für die Finanzierung der Tariferhöhungen von Pflegeper- sonal verwendet wurden, zurückzuzahlen sind. (2) 1 Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalen- derjahr, wenn das Krankenhaus ganzjährig betrie- ben wird. 2 Ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann vereinbart werden. (3) 1 Die Vertragsparteien nehmen die Verhand- lung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei dazu schriftlich aufgefordert hat. 2 Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist des § 18 Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass das neue Budget und die neuen Entgelte mit Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in Kraft treten können. (4) 1 Der Krankenhausträger übermittelt zur Vorbe- reitung der Verhandlung den anderen Vertragspar- teien, den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde 1. ab dem krankenhausindividuellen Einfüh- rungsjahr des Vergütungssystems und bis ein- schließlich des Jahres 2019 die Unterlagen der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer  6 in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie die Leis- tungs- und Kalkulationsaufstellung nach Anla- ge 1 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit Ausnahme der Abschnitte V1, V4, L4 und K4, 2. für die Jahre ab 2020 die Unterlagen der Ver- einbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 in ihrer jeweils aktuellen Fassung, 3. erstmals für das Jahr 2018 den Nachweis, dass die zusätzlichen Mittel für Tariferhöhun- gen von Pflegepersonal zweckentsprechend für die Finanzierung des Pflegepersonals ver- wendet wurden. 2 Die Daten sind auf maschinenlesbaren Daten- trägern vorzulegen. 3 Das Krankenhaus hat auf gemeinsames Verlangen der anderen Vertrags- parteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des Krankenhauses im Rahmen seines Versorgungs- auftrags im Einzelfall erforderlich ist und wenn der zu erwartende Nutzen den verursachten Aufwand deutlich übersteigt. (5) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesent- liche Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leis- tungsstruktur des Krankenhauses, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung, sowie zur Höhe der Zu- und Abschläge nach § 5 so frühzeitig gemeinsam vor- zuklären, dass die Verhandlung zügig durchgeführt werden kann. § 12  Vorläufige Vereinbarung 1 Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbud- gets, des krankenhausindividuellen Basisentgelt- werts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht