BPflV ab 01.01.2013 117 AD Fünfter Abschnitt Sonstige Vorschriften § 16  Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen 1 Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. 2 Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleis- tungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Kranken- hausentgeltgesetzes. § 17  Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben neh- men für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Kran- kenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversi- cherung der Landwirte die Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr. § 18  Übergangsvorschriften (1) 1 Krankenhäuser, die in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 nach § 3 Absatz 1 Satz 2 das Vergütungssystem nach § 17d des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes nicht einführen, haben in diesen Jahren die Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. anstelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 ab dem Jahr 2013 der Veränderungs- wert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundes- pflegesatzverordnung in der ab dem 1. Januar 2013 jeweils geltenden Fassung als maßgeb- liche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags gilt, 2. § 6 Absatz 2 zum 31. Dezember 2012 aufge- hoben wird, 3. § 15 Absatz 1 Satz 1 letztmalig für das Jahr 2012 gilt, 4.  § 3 Absatz 4 Satz 1 auf Leistungen für Emp- fänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend anzuwenden ist, wobei das Verlangen für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in ei- nem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden kann und 5. § 3 Absatz 4 in der ab dem 1. Januar 2017 jeweils geltenden Fassung entsprechend an- zuwenden ist. (2) 1 Für die Jahre 2013 bis 2019 haben die Kran- kenhäuser, die eine Vereinbarung nach §  6 Ab- satz 4 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abschließen, den anderen Vertragspar- teien nach § 11 eine Bestätigung des Jahresab- schlussprüfers über die tatsächliche jahresdurch- schnittliche Stellenbesetzung in Vollkräften sowie über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen; nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. 2 Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 hat das Krankenhaus dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den anderen Vertragsparteien nach § 11 nach- zuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psychiat- rie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstel- len eingehalten werden. 3 Für die Jahre ab 2020 hat das Krankenhaus dem Institut für das Entgeltsys- tem im Krankenhaus und den anderen Vertrags- parteien nach § 11 die Einhaltung der von dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Ab- satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fest- gelegten Vorgaben zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Perso- nal nachzuweisen. 4 Für den Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 hat das Krankenhaus eine Bestäti- gung des Jahresabschlussprüfors über die zweck- entsprechende Mittelverwendung vorzulegen. 5 Aus dem Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 müssen insbesondere die vereinbarte Stellenbesetzung in Vollkräften, die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in Vollkräften, jeweils gegliedert nach Berufsgruppen, sowie der Umsetzungsgrad der personellen Anforderungen hervorgehen. 6 Das Krankenhaus übermittelt den Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 zum 31. März jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an die an- deren Vertragsparteien nach § 11 und an das Ins- titut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und für die