AbgrV 119 AE Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (Abgrenzungsverordnung – AbgrV) § 1  Anwendungsbereich (1) Die nähere Abgrenzung der nach § 17 Abs. 4 Nr.  1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitions- kosten von den pflegesatzfähigen Kosten richtet sich nach dieser Verordnung. (2) Die Verordnung gilt nicht für 1. die Krankenhäuser, auf die das Krankenhaus­ finanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet, 2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden, es sei denn, daß diese Krankenhäuser auf Grund Landesrechts nach § 5 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsge- setzes gefördert werden. § 2  Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Anlagegüter die Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens, 2. Gebrauchsgüter die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der Anlage), 3. Verbrauchsgüter die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestim- mungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und übli- cherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchs- güter gelten auch die wiederbeschafften, ab- nutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 Euro nicht übersteigen. § 3  Zuordnungsgrundsätze (1) Pflegesatzfähig sind 1. die Kosten der Wiederbeschaffung von Ge- brauchsgütern anteilig entsprechend ihrer Abschreibung, 2. sonstige Investitionskosten und ihnen gleichstehende Kosten nach Maßgabe der §§ 17 des Krankenhausfinanzierungsge- setzes und des § 8 der Bundespflegesatz- verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, 3. die Kosten der Anschaffung oder Herstel- lung von Verbrauchsgütern, 4. die Kosten der Instandhaltung von Anlage- gütern nach Maßgabe des § 4. (2) Nicht pflegesatzfähig sind 1. die Kosten a) der Errichtung und Erstausstattung von Krankenhäusern mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 1 Nr. 3, b) der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung der vor- handenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht, 2. die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit Ausnahme der Anlagegüter, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Ver- brauchsgüter gelten, 3. (weggefallen) Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt. (3) Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines An- lageguts ist auf der Grundlage der Nutzungsdauer bei einschichtigem Betrieb zu ermitteln.