Psych-PV 125 AF 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1  Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs für Ärzte, Krankenpflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche mit dem Ziel, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche stationäre oder teilstationäre Behandlung der Patienten zu gewähr- leisten, die einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch bedürfen. (2) Psychiatrische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind 1. psychiatrische Krankenhäuser, 2. selbständige, gebietsärztlich geleitete psych- iatrische Abteilungen an Allgemeinkranken- häusern, soweit auf sie die Pflegesatzvorschriften des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes und die Bundes- pflegesatzverordnung Anwendung finden. § 2  Pflegesatzvereinbarung (1) Die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes genannten Parteien der Pflege- satzvereinbarung (Vertragsparteien) haben bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der Bundespflegesatzverordnung für die Personal- bemessung die Maßstäbe und Grundsätze dieser Verordnung zugrunde zu legen. (2) Die sonstigen Vorschriften der Bundespflege- satzverordnung für die Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze bleiben unberührt. Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (Psychiatrie-Personalverordnung – Psych-PV) § 3  Grundsätze (1) Für die Personalbemessung für den Regel- dienst der psychiatrischen Einrichtungen gilt fol- gendes Verfahren: 1. Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, werden bestimmten Behandlungsbe- reichen zugeordnet (§§ 4 und 8). 2. Für jeden Behandlungsbereich und für jede Berufsgruppe wird eine Arbeitszeit in Minuten (Minutenwert) je Patient und Woche vorgege- ben (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1). Die Minu- tenwerte sind unter Berücksichtigung des Ver- sorgungsauftrags angemessen zu verringern, wenn eine Einrichtung keine Versorgungsver- pflichtung hat. 3. Die Minutenwerte werden in Personalstellen umgerechnet (§ 6 und § 9 Abs. 3). 4. Die Zahl der Personalstellen für Leitungskräfte wird nach der Zahl der vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen errechnet (§ 7 und § 9 Abs. 3). (2) 1 Der Regeldienst im Sinne des Absatzes 1 um- faßt alle diagnostischen, therapeutischen und pfle- gerischen Tätigkeiten für den stationären Bereich mit Ausnahme von Nachtdienst, Bereitschaftsdienst außerhalb des Regeldienstes, ärztlicher Rufbereit- schaft und ärztlichem Konsiliardienst sowie von Tä- tigkeiten in Nachtkliniken. 2 Die Personalbemessung für die nicht vom Regeldienst umfaßten Tätigkeiten ist von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Einrichtung und mit dem Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung der Patienten in der Pflegesatzvereinbarung zusätzlich zu vereinbaren. (3) 1 Die Minutenwerte nach Absatz 1 Nr. 2 gel- ten beim Krankenpflegepersonal für einen Regel- dienst von täglich 14 Stunden zuzüglich einer hal- ben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes sowie bei einer gleichbleibenden Personalbesetzung im Pflegedienst an Wochen- enden und Feiertagen. 2 Bei Tageskliniken gelten die Minutenwerte in der Erwachsenenpsychiatrie für einen Regeldienst von 8 Stunden, in der Kin-