Psych-PV 128 § 7  Leitungskräfte (1) Die Personalbemessung für leitende Ärzte richtet sich nach der Zahl der nach § 6 ermittelten und von den Vertragsparteien vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen; diese sind im Verhältnis 8 zu 1 in ganze oder anteilige Stellen für leitende Ärzte umzurechnen. (2) Die Zahl der leitenden Krankenpflegekräfte entspricht der errechneten Zahl der leitenden Ärzte nach Absatz 1. (3) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend. Dritter Abschnitt Einrichtungen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie § 8  Behandlungsbereiche Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Pati- enten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 2 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet: KJ1  Kinderpsychiatrische Regel- und Intensivbe- handlung KJ2 Jugendpsychiatrische Regelbehandlung KJ3 Jugendpsychiatrische Intensivbehandlung KJ4 Rehabilitative Behandlung KJ5  Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker KJ6 Eltern-Kind-Behandlung KJ7 Tagesklinische Behandlung § 4 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 9  Minutenwerte (1) Der Personalbemessung für die nachstehen- den Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte zugrunde zu legen: (2) 1 Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5.000 Minuten zugrunde zu legen; umfaßt eine Station weniger als 9 Patienten im Jahresdurchschnitt treffen die Vertragsparteien eine Vereinbarung darüber, inwie- weit dieser Minutenwert je Station zu vermindern ist. 2 § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Für die Ermittlung der Personalstellen gilt § 6, für die Personalbemessung für leitende Ärzte so- wie für Leitungskräfte des Pflege- und Erziehungs- dienstes § 7 entsprechend. Vierter Abschnitt Schlußvorschriften § 10  Inkrafttreten und Übergangsvorschriften (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. (2) 1 Die Personalbemessung nach dieser Verord- nung ist erstmals bei der auf den 1. Januar 1991 folgenden Pflegesatzverhandlung zugrunde zu legen. 2 Auf Verlangen einer Vertragspartei ist das Budget für einen im Jahre 1991 noch laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. 3 Dabei ist eine nach dieser Verordnung höhere Personalbe- messung nur für die Restlaufzeit des Pflegesatz- zeitraums zugrunde zu legen. 4 Für diesen Zeit- raum sind Pflegesätze neu zu vereinbaren. 5 Bei Behand- lungsbe- reiche Ärzte Krankenpfle- gepersonal Erziehungs- dienst Diplom- Psychologen Ergothera- peuten Bewegungs- therapeuten, Kranken- gymnasten, Physiothera- peuten Sozialarbeiter, Sozial- pädagogen, Heilpäda- gogen Sprachheil- therapeuten, Logopäden KJ1 257 1.419 183 137 82 157 33 KJ2 251 1.285 180 166 74 122 8 KJ3 321 1.876 163 59 21 73 0 KJ4 105 532 80 292 18 91 8 KJ5 144 1.541 104 211 96 92 21 KJ6 264 305 179 110 76 148 25 KJ7 247 261 182 128 63 133 26