Psych-PV 129 AF der Neuvereinbarung nach Satz 1 und 2 reichen abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 vier Stichtags- erhebungen in mindestens zwei Monaten aus. (3) 1 Die Personalbemessung nach dieser Verord- nung wird in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1995 eingeführt. 2 Soweit sie noch nicht erreicht ist, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen jeder Pflegesatzvereinbarung eine jährliche, stufenweise Anpassung, bei der die Ab- weichung zwischen der in der letzten Pflegesatz- vereinbarung vereinbarten Personalbesetzung und der Personalbemessung nach dieser Verord- nung auf den verbleibenden Übergangszeitraum verteilt wird. 3 Werden im Übergangszeitraum Krankenhausbetten abgebaut, wird die tatsäch- liche Personalbesetzung nicht verringert, soweit die Personalbemessung nach dieser Verordnung noch nicht erreicht ist. (4) 1 Werden die nach Absatz 3 zusätzlich verein- barten Personalstellen während des Pflegezeit- raums ganz oder teilweise nicht besetzt und sind dem Krankenhaus deshalb geringere Personal- kosten als vorauskalkuliert entstanden, sind Bud- getanteile in Höhe der nicht entstandenen Perso- nalkosten zu erstatten. 2 Der Erstattungsbetrag ist über das Budget des folgenden Pflegezeitraums zu verrechnen.