TPG 137 AG 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1  Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes (1) 1 Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern. 2 Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. 3 Um eine infor- mierte und unabhängige Entscheidung jedes Ein- zelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglich- keiten der Organ- und Gewebespende vor. (2) 1 Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Ent- nahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Über- tragung der Organe oder der Gewebe einschließ- lich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. 2 Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschli- chen Organen oder Geweben. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Gewebe, die innerhalb ein und desselben chirurgischen Eingriffs einer Person entnom- men werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertra- gen zu werden, 2. Blut und Blutbestandteile. § 1a Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Organe, mit Ausnahme der Haut, alle aus verschiedenen Geweben bestehenden, diffe- renzierten Teile des menschlichen Körpers, die in Bezug auf Struktur, Blutgefäßversorgung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen eine funktionale Einheit bilden, einschließlich der Organteile und einzelnen Gewebe eines Organs, die unter Aufrechter- haltung der Anforderungen an Struktur und Blutgefäßversorgung zum gleichen Zweck wie das ganze Organ im menschlichen Körper ver- wendet werden können, mit Ausnahme solcher Gewebe, die zur Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne des § 4 Ab- satz 9 des Arzneimittelgesetzes bestimmt sind; 2. sind vermittlungspflichtige Organe die Organe Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrü- se und Darm im Sinne der Nummer 1, die nach § 3 oder § 4 entnommen worden sind; 3. sind nicht regenerierungsfähige Organe alle Organe, die sich beim Spender nach der Ent- nahme nicht wieder bilden können; 4. sind Gewebe alle aus Zellen bestehenden Be- standteile des menschlichen Körpers, die kei- ne Organe nach Nummer 1 sind, einschließlich einzelner menschlicher Zellen; 5. sind nächste Angehörige in der Rangfolge ihrer Aufzählung a) der Ehegatte oder der eingetragene Le- benspartner, b) die volljährigen Kinder, c) die Eltern oder, sofern der mögliche Org- an- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Eltern- teil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber, d) die volljährigen Geschwister, e) die Großeltern; 6. ist Entnahme die Gewinnung von Organen oder Geweben; 7. ist Übertragung die Verwendung von Organen oder Geweben in oder an einem menschlichen Empfänger sowie die Anwendung beim Men- schen außerhalb des Körpers; 8. ist Gewebeeinrichtung eine Einrichtung, die Gewebe zum Zwecke der Übertragung ent- nimmt, untersucht, aufbereitet, be- oder ver- arbeitet, konserviert, kennzeichnet, verpackt, aufbewahrt oder an andere abgibt; 9. ist Einrichtung der medizinischen Versorgung ein Krankenhaus oder eine andere Einrich- tung mit unmittelbarer Patientenbetreuung, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung steht und in der ärztliche medizinische Leistungen erbracht werden; 10. sind Verfahrensanweisungen schriftliche An- weisungen, die die Schritte eines spezifischen Verfahrens beschreiben, einschließlich der zu verwendenden Materialien und Methoden und des erwarteten Ergebnisses;