TPG 138 11. ist Rückverfolgbarkeit die Möglichkeit, das Organ in jeder Phase von der Spende bis zur Übertragung oder Verwerfung zu verfolgen und zu identifizieren; dies umfasst auch die Möglichkeit, den Spender, das Entnahmekran- kenhaus und den Empfänger im Transplanta- tionszentrum zu identifizieren sowie alle sach- dienlichen, nicht personenbezogenen Daten über Produkte und Materialien, mit denen das Organ in Berührung kommt, zu ermitteln und zu identifizieren. § 2  Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespenderegister, Organ- und Gewebespendeausweise (1) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständig- keit, insbesondere die Bundeszentrale für gesund- heitliche Aufklärung, sowie die Krankenkassen sollen auf der Grundlage dieses Gesetzes die Be- völkerung aufklären über 1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewebe- spende, 2. die Voraussetzungen der Organ- und Gewe- beentnahme bei toten Spendern einschließlich der Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebe- nen Erklärung zur Organ- und Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer Patientenverfü- gung, und der Rechtsfolge einer unterlasse- nen Erklärung im Hinblick auf das Entschei- dungsrecht der nächsten Angehörigen nach § 4 sowie 3. die Bedeutung der Organ- und Gewebeüber- tragung im Hinblick auf den für kranke Men- schen möglichen Nutzen einer medizinischen Anwendung von Organen und Geweben ein- schließlich von aus Geweben hergestellten Arzneimitteln und die Bedeutung der Erhebung transplantationsmedizinischer Daten im Trans- plantationsregister nach Abschnitt 5a. 2 Die Aufklärung hat die gesamte Tragweite der Ent- scheidung zu umfassen und muss ergebnisoffen sein. 3 Die in Satz 1 benannten Stellen sollen auch Ausweise für die Erklärung zur Organ- und Gewe- bespende (Organspendeausweis) zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen bereithalten und der Bevölkerung zur Verfügung stellen. 4 Bund und Länder stellen sicher, dass den für die Aus- stellung und die Ausgabe von amtlichen Ausweis- dokumenten zuständigen Stellen des Bundes und der Länder Organspendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen zur Verfügung stehen und dass diese bei der Ausgabe der Aus- weisdokumente dem Empfänger des Ausweisdoku- ments einen Organspendeausweis zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen aushändigen. (1a) 1 Die Krankenkassen haben, unbeschadet ih- rer Pflichten nach Absatz 1, die in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Verfügung zu stellen, wenn ihnen die elektronische Gesundheits- karte nach § 291a des Fünften Buches Sozialge- setzbuch ausgestellt wird. 2 Die privaten Kranken- versicherungsunternehmen haben die in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, alle fünf Jahre zusammen mit der Beitragsmitteilung nach § 10 Absatz 2a Satz 9 des Einkommensteuergeset- zes zur Verfügung zu stellen. 3 Ist den Krankenkas- sen und den privaten Krankenversicherungsunter- nehmen ein erstmaliges Erfüllen der Verpflichtun- gen nach den Sätzen 1 und 2 innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht möglich, haben sie die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3 ihren Versicherten innerhalb des vorge- nannten Zeitraums in anderer geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. 4 Solange die Möglichkeit zur Speicherung der Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch nicht zur Verfügung steht, haben die Krankenkassen und die privaten Krankenversiche- rungsunternehmen die in Absatz 1 Satz 3 genann- ten Unterlagen ihren Versicherten alle zwei Jahre zu übersenden. 5 Mit der Zurverfügungstellung der Unterlagen fordern die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen die Versicherten auf, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende zu dokumentieren und benennen ihnen gegenüber fachlich qualifizierte Ansprech- partner für Fragen zur Organ- und Gewebespende sowie zur Bedeutung einer zu Lebzeiten abgege- benen Erklärung zur Organ- und Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer Patientenverfügung. (2) 1 Wer eine Erklärung zur Organ- und Gewebe- spende abgibt, kann in eine Organ- und Gewebe- entnahme nach § 3 einwilligen, ihr widersprechen