TPG 140 an- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte, 2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht beheb- bare Ausfall der Gesamtfunktion des Groß- hirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist. (3) 1 Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsich- tigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrich- ten. 2 Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzu- zeichnen. 3 Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. 4 Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. § 4  Entnahme mit Zustimmung anderer Personen (1) 1 Liegt dem Arzt, der die Organ- oder Ge- webeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung die Gewebeentnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen werden soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organ- oder Gewe- bespenders vor, ist dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organ- oder Gewebespende bekannt ist. 2 Ist auch dem nächsten Angehörigen eine solche Er- klärung nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 nur zulässig, wenn ein Arzt den nächsten Angehörigen über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat. 3 Kommt eine Entnahme mehrerer Organe oder Gewebe in Betracht, soll die Einholung der Zustimmung zu- sammen erfolgen. 4 Der nächste Angehörige hat bei seiner Entscheidung einen mutmaßlichen Willen des möglichen Organ- oder Gewebespenders zu beachten. 5 Der Arzt hat den nächsten Angehöri- gen hierauf hinzuweisen. 6 Der nächste Angehörige kann mit dem Arzt vereinbaren, dass er seine Er- klärung innerhalb einer bestimmten, vereinbarten Frist widerrufen kann; die Vereinbarung bedarf der Schriftform. (2) 1 Der nächste Angehörige ist nur dann zu einer Entscheidung nach Absatz 1 befugt, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders zu diesem persönli- chen Kontakt hatte. 2 Der Arzt hat dies durch Befra- gung des nächsten Angehörigen festzustellen. 3 Bei mehreren gleichrangigen nächsten Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen nach Absatz 1 be- teiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich. 4 Ist ein vorrangiger nächster Angehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Be- teiligung und Entscheidung des zuerst erreichbaren nächsten Angehörigen. 5 Dem nächsten Angehöri- gen steht eine volljährige Person gleich, die dem möglichen Organ- oder Gewebespender bis zu sei- nem Tode in besonderer persönlicher Verbunden- heit offenkundig nahegestanden hat; sie tritt neben den nächsten Angehörigen. (3) Hatte der mögliche Organ- oder Gewebespen- der die Entscheidung über eine Organ- oder Gewe- beentnahme einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen. (4) 1 Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Beteiligung der nächsten Angehörigen sowie der Personen nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 auf- zuzeichnen. 2 Die nächsten Angehörigen sowie die Personen nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 ha- ben das Recht auf Einsichtnahme. § 4a  Entnahme bei toten Embryonen und Föten (1) 1 Die Entnahme von Organen oder Geweben bei einem toten Embryo oder Fötus ist nur zulässig, wenn 1. der Tod des Embryos oder Fötus nach Re- geln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist, 2. die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, durch einen Arzt über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeent- nahme aufgeklärt worden ist und in die Ent- nahme der Organe oder Gewebe schriftlich eingewilligt hat und 3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.