TPG 143 AG ses Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Be- schwerden zu lindern, 3. im Fall der Organentnahme ein geeignetes Organ eines Spenders nach § 3 oder § 4 im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfü- gung steht und 4. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird. 2 Die Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offen- kundig nahestehen. (2) 1 Der Spender ist durch einen Arzt in verständ- licher Form aufzuklären über 1. den Zweck und die Art des Eingriffs, 2. die Untersuchungen sowie das Recht, über die Ergebnisse der Untersuchungen unterrichtet zu werden, 3. die Maßnahmen, die dem Schutz des Spen- ders dienen, sowie den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organ- oder Gewebeentnahme für seine Gesundheit, 4. die ärztliche Schweigepflicht, 5. die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organ- oder Gewebeübertragung und die Folgen für den Empfänger sowie sonstige Umstände, denen er erkennbar eine Bedeutung für die Spende beimisst, sowie über 6. die Erhebung und Verwendung personenbezo- gener Daten. 2 Der Spender ist darüber zu informieren, dass seine Einwilligung Voraussetzung für die Organ- oder Ge- webeentnahme ist. 3 Die Aufklärung hat in Anwesen- heit eines weiteren Arztes, für den § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend gilt, und, soweit erforderlich, anderer sachverständiger Personen zu erfolgen. 4 Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungs- erklärung des Spenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von den aufklärenden Personen, dem weiteren Arzt und dem Spender zu unterschrei- ben ist. 5 Die Niederschrift muß auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche Absicherung der gesundheitlichen Risiken nach Satz 1 enthalten. 6 Die Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich widerrufen werden. 7 Satz 3 gilt nicht im Fall der beabsichtigten Entnahme von Knochen- mark. (3) 1 Bei einem Lebenden darf die Entnahme von Organen erst durchgeführt werden, nachdem sich der Spender und der Empfänger, die Entnahme von Geweben erst, nachdem sich der Spender zur Teil- nahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreu- ung bereit erklärt hat. 2 Weitere Voraussetzung für die Entnahme von Organen bei einem Lebenden ist, dass die nach Landesrecht zuständige Kommis- sion gutachtlich dazu Stellung genommen hat, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbo- tenen Handeltreibens nach § 17 ist. 3 Der Kommissi- on muss ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, eine Person mit der Be- fähigung zum Richteramt und eine in psychologi- schen Fragen erfahrene Person angehören. 4 Das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung der Kommission, zum Verfahren und zur Finanzierung, wird durch Landesrecht bestimmt. § 8a  Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen 1 Die Entnahme von Knochenmark bei einer min- derjährigen Person zum Zwecke der Übertragung ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch- stabe a und b sowie Nr. 2 mit folgender Maßgabe zulässig: 1. Die Verwendung des Knochenmarks ist für Verwandte ersten Grades oder Geschwister der minderjährigen Person vorgesehen. 2. Die Übertragung des Knochenmarks auf den vorgesehenen Empfänger ist nach ärztlicher Beurteilung geeignet, bei ihm eine lebensbe- drohende Krankheit zu heilen. 3. Ein geeigneter Spender nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr.  1 steht im Zeitpunkt der Entnahme des Knochenmarks nicht zur Verfügung. 4. Der gesetzliche Vertreter ist entsprechend § 8 Abs. 2 aufgeklärt worden und hat in die Ent-