TPG 149 AG dieser Organe zu bilden, um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern. (2) Die Transplantationszentren sind verpflichtet, 1. Wartelisten der zur Übertragung von vermitt- lungspflichtigen Organen angenommenen Pa- tienten mit den für die Organvermittlung nach § 12 erforderlichen Angaben zu führen sowie unverzüglich über die Annahme eines Patien- ten zur Organübertragung und seine Aufnah- me in die Warteliste zu entscheiden und den behandelnden Arzt darüber zu unterrichten, ebenso über die Herausnahme eines Patien- ten aus der Warteliste, 2. über die Aufnahme in die Warteliste nach Re- geln zu entscheiden, die dem Stand der Er- kenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Notwendig- keit und Erfolgsaussicht einer Organübertra- gung, 3. die auf Grund des § 11 getroffenen Regelungen zur Organentnahme sowie bei vermittlungs- pflichtigen Organen die auf Grund des § 12 getroffenen Regelungen zur Organvermittlung einzuhalten, 4. vor der Organübertragung festzustellen, dass die Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a abgeschlossen und dokumentiert ist und die Bedingungen für die Konservierung und den Transport eingehalten worden sind, 5. jede Organübertragung unverzüglich so zu dokumentieren, dass eine lückenlose Rück- verfolgung der Organe vom Empfänger zum Spender ermöglicht wird; bei der Übertragung von Organen verstorbener Spender ist die Kenn-Nummer (§ 13 Abs. 1 Satz 1) anzuge- ben, um eine Rückverfolgung durch die Koor- dinierungsstelle zu ermöglichen, 6. die durchgeführten Lebendorganspenden auf- zuzeichnen, 7. vor und nach einer Organübertragung Maß- nahmen für eine erforderliche psychische Be- treuung der Patienten im Krankenhaus sicher- zustellen und 8. nach Maßgabe der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die auch einen Vergleich mit anderen Transplantationszentren ermögli- chen, im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz durchzuführen; dies gilt für die Nach- betreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. 3 § 9a Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend. (3) 1 Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die Organvermittlung erforderlichen Angaben sind von einem Arzt oder einer von diesem beauftrag- ten Person zu erheben, zu dokumentieren und an die Vermittlungsstelle nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 Satz 3 zu übermitteln. 2 Den in Satz 1 ge- nannten Personen ist es verboten, 1. für eine Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 den Gesundheitszustand eines Patienten un- richtig zu erheben oder unrichtig zu dokumen- tieren oder 2. bei der Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 einen unrichtigen Gesundheitszustand eines Patienten zu übermitteln, um Patienten bei der Führung der einheitlichen Warteliste nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu bevorzugen. § 10a  Organ- und Spendercharakterisierung, Transport von Organen, Verordnungs- ermächtigung zur Organ- und Spender- charakterisierung und zum Transport (1) 1 Die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person stellt unter ärztlicher Beratung und Anlei- tung sicher, dass die Organe für eine Übertragung nur freigegeben werden, wenn nach ärztlicher Be- urteilung die Organ- und Spendercharakterisierung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik ergeben hat, dass das Organ für eine Übertragung geeignet ist. 2 Die sachdienlichen An- gaben über den Spender, die zur Bewertung sei- ner Eignung zur Organspende erforderlich sind, und die sachdienlichen Angaben über die Merk- male des Organs, die zur Beurteilung nach Satz 1 erforderlich sind, werden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 erhoben, um eine ordnungsgemäße Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken für den Organempfänger so gering wie möglich zu halten und die Organvermittlung zu opti- mieren. 3 Bei der Erhebung dieser Angaben werden, soweit dies möglich und angemessen ist, auch die nächsten Angehörigen im Rahmen der Unterrich- tung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder der Befragung