TPG 157 AG Sicherheitskontrolle erforderlich sind, nach Maßga- be einer Rechtsverordnung nach § 16a mitzuteilen. § 13c Rückverfolgungsverfahren bei Geweben (1) Jede Gewebeeinrichtung legt ein Verfahren fest, mit dem sie jedes Gewebe, das durch ei- nen schwerwiegenden Zwischenfall im Sinne des § 63i Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion im Sinne des § 63i Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes be- einträchtigt sein könnte, unverzüglich aussondern, von der Abgabe ausschließen und die belieferten Einrichtungen der medizinischen Versorgung unter- richten kann. (2) 1 Hat eine Gewebeeinrichtung oder eine Ein- richtung der medizinischen Versorgung den be- gründeten Verdacht, dass Gewebe eine schwer- wiegende Krankheit auslösen kann, so hat sie der Ursache unverzüglich nachzugehen und das Gewebe von dem Spender zu dem Empfänger oder umgekehrt zurückzuverfolgen. 2 Sie hat ferner vorangegangene Gewebespenden des Spenders zu ermitteln, zu untersuchen und zu sperren, wenn sich der Verdacht bestätigt. § 14  Datenschutz (1) 1 Ist die Koordinierungsstelle, die Vermittlungs- stelle oder die Gewebeeinrichtung eine nichtöffent- liche Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, findet § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufsichtsbe- hörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch insoweit kontrolliert, als deren Anwendungsbereich weiter ist, als in § 38 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorausge- setzt. 2 Dies gilt auch für die Verwendung personen- bezogener Daten durch Personen mit Ausnahme des Erklärenden, an die nach § 2 Abs. 4 Auskunft aus dem Organ- und Gewebespenderegister erteilt oder an die die Auskunft weitergegeben worden ist. (2) 1 Die an der Erteilung oder Weitergabe der Aus- kunft nach § 2 Abs. 4 beteiligten Personen mit Aus- nahme des Erklärenden, die an der Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 Satz 2, die an der Mitteilung, Un- terrichtung oder Übermittlung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 und § 11 Abs. 4 sowie die an der Org- an- oder Gewebeentnahme, der Organvermittlung oder -übertragung oder der Gewebeabgabe oder -übertragung beteiligten Personen sowie die Per- sonen, die bei der Transplantationsregisterstelle nach § 15b Absatz 2 und bei der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, dürfen personenbezogene Daten der Spender und der Empfänger nicht offenbaren. 2 Dies gilt auch für personenbezogene Daten von Personen, die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 über die beabsichtigte oder nach § 4 oder § 4a über eine in Frage kommende Org- an- oder Gewebeentnahme unterrichtet worden sind. 3 Die im Rahmen dieses Gesetzes erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für andere als in diesem Gesetz genannte Zwecke nicht verwendet werden. 4 Sie dürfen für gerichtliche Verfahren ver- wendet werden, deren Gegenstand die Verletzung des Offenbarungsverbots nach Satz 1 oder 2 ist. 5 Die in Absatz 1 Satz 1 sowie in § 15b und § 15c genannten Stellen haben technische und organi- satorische Maßnahmen zu treffen, damit die Daten gegen unbefugtes Hinzufügen, Löschen oder Ver- ändern geschützt sind und keine unbefugte Weiter- gabe erfolgt. (2a) 1 Ärzte und anderes wissenschaftliches Perso- nal des Entnahmekrankenhauses, des Transplan- tationszentrums, der Koordinierungsstelle nach § 11 und der Vermittlungsstelle nach § 12 dürfen personenbezogene Daten, die im Rahmen der Organ- und Spendercharakterisierung beim Organ- oder Gewebespender oder im Rahmen der Organ- oder Gewebeübertragung beim Organ- oder Ge- webeempfänger erhoben worden sind, abweichend von Absatz 2 Satz 3 für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verwenden. 2 Diese Daten dürfen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben an Dritte und andere als die in Satz 1 genannten Personen übermittelt und von diesen verwendet werden, wenn 1. die Daten der betroffenen Person nicht mehr zugeordnet werden können, 2. im Falle, dass der Forschungszweck die Mög- lichkeit der Zuordnung erfordert, die betroffene Person eingewilligt hat oder 3. im Falle, dass weder auf die Zuordnungsmög- lichkeit verzichtet noch die Einwilligung mit verhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann, das öffentliche Interesse an der Durch- führung des Forschungsvorhabens die schüt-