KHG 14 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsatz (1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Ver- sorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirt- schaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. (2) 1 Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. 2 Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. 3 Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Kran- kenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebs führung hinaus beeinträchtigt werden. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe ge- leistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können, 1a. mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten staatlich aner- kannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe a) Ergotherapeut, Ergotherapeutin, b) Diätassistent, Diätassistentin, c) Hebamme, Entbindungspfleger, d) Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin, e) Pflegefach frau, Pflegefachmann, f) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, g) Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, h) medizinisch-technischer Laboratoriums assistent, medizinisch-technische Labora- toriumsassistentin, i) medizinisch-technischer Radiologieassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin, j) Logopäde, Logopädin, k) Orthoptist, Orthoptistin, l) medizinisch-technischer Assistent für Funk- tionsdiagnostik, medizinisch-technische As- sistentin für Funktionsdiagnostik, wenn die Krankenhäuser Träger oder Mit träger der Ausbildungsstätte sind, 2. Investitionskosten m) die Kosten der Errichtung (Neubau, Um bau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenom- men der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter); zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grund stücks erwerbs, der Grundstückserschlie- ßung so wie ihrer Finanzierung sowie die Kosten der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. für die Zwecke dieses Gesetzes den Investiti- onskosten gleichstehende Kosten a) die Entgelte für die Nutzung der in Num- mer 2 bezeichneten Anlagegüter, b) die Zinsen, die Tilgung und die Verwal tungs kosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufge- wandt worden sind, c) die in Nummer 2 sowie in den Buch staben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen, d) Kapitalkosten (Abschreibungen und Zin- sen) für die in Nummer 2 genannten Wirt- schaftsgüter,