KHG 14 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsatz (1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Ver- sorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirt- schaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. (2) 1 Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. 2 Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. 3 Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Kran- kenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebs­ führung hinaus beeinträchtigt werden. § 2  Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe ge- leistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können, 1a. mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten staatlich aner- kannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe a) Ergotherapeut, Ergotherapeutin, b) Diätassistent, Diätassistentin, c) Hebamme, Entbindungspfleger, d) Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin, e) Pflegefach­ frau, Pflegefachmann, f) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, g) Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, h) medizinisch-technischer Laboratoriums­ assistent, medizinisch-technische Labora- toriumsassistentin, i) medizinisch-technischer Radiologie­assistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin, j) Logopäde, Logopädin, k) Orthoptist, Orthoptistin, l) medizinisch-technischer Assistent für Funk- tionsdiagnostik, medizinisch-technische As- sistentin für Funktionsdiagnostik, wenn die Krankenhäuser Träger oder Mit­ träger der Ausbildungsstätte sind, 2. Investitionskosten m) die Kosten der Errichtung (Neubau, Um­ bau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus ­ gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenom- men der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter); zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grund­ stücks­ erwerbs, der Grundstückserschlie- ßung so­ wie ihrer Finanzierung sowie die Kosten der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. für die Zwecke dieses Gesetzes den Investiti- onskosten gleichstehende Kosten a) die Entgelte für die Nutzung der in Num- mer 2 bezeichneten Anlagegüter, b) die Zinsen, die Tilgung und die Verwal­ tungs­ kosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufge- wandt worden sind, c) die in Nummer 2 sowie in den Buch­ staben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie ­ gemeinschaftliche Einrichtungen der Kranken­häuser betreffen, d) Kapitalkosten (Abschreibungen und Zin- sen) für die in Nummer 2 genannten Wirt- schaftsgüter,