TPG 160 satorisch und personell getrennt ist. 2 Die Vertrau- ensstelle pseudonymisiert die personenbezogenen Organspender- und Organempfängerdaten. 3 Die Vertrauensstelle ist zur Wiederherstellung des Personenbezugs der Daten berechtigt, soweit dies zwingend erforderlich ist 1. zur Erfüllung der Aufgaben der Transplantati- onsregisterstelle nach § 15b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2. zur Erfüllung der Aufgaben der Kommissionen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und § 12 Absatz 5 Satz 4 oder 3. zur Ausübung des Auskunftsrechts des Betrof- fenen hinsichtlich der Verarbeitung seiner per- sonenbezogenen Daten durch die Transplanta- tionsregisterstelle. 4 Die Vertrauensstelle hat eine Wiederherstellung des Personenbezugs der Daten gegenüber der Transplantationsregisterstelle und die Weitergabe des der Pseudonymisierung dienenden Kennzei- chens an Dritte auszuschließen. (2) 1 Die Vertrauensstelle hat die ihr nach § 15e Absatz 8 übermittelten transplantationsmedizini- schen Daten zusammenzuführen, sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr personenbeziehbar sind, und danach diese Daten an die Transplantationsre- gisterstelle zu übermitteln. 2 Nach der Übermittlung der Daten an die Transplantationsregisterstelle sind die Daten bei der Vertrauensstelle unverzüglich zu löschen. (3) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Vertrauensstelle regeln im Einvernehmen mit dem Verband der Pri- vaten Krankenversicherung durch Vertrag das Nä- here zu den Aufgaben der Vertrauensstelle nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2, zum Verfahren der Datenpseudonymisierung nach Absatz 1 Satz 2 und zum Verfahren der Zusammenführung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 sowie zur Finanzierung der Vertrauensstelle aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Über die Regelungen zu den Aufgaben der Vertrauensstelle und zum Ver- fahren der Datenpseudonymisierung nach Absatz 1 Satz 2 und der Zusammenführung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 ist das Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. 3 Die private Krankenversicherungswirtschaft kann sich an der Finanzierung der Vertrauensstelle beteiligen. 4 Bei der Festlegung des Verfahrens der Datenpseudo- nymisierung nach Absatz 1 Satz 2 und der Zusam- menführung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- nik zu beteiligen. (4) 1 Der Vertrag sowie seine Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und sind im Bundesanzeiger be- kannt zu machen. 2 Die Genehmigung ist zu ertei- len, wenn der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entspricht. (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft überwachen die Einhaltung der Vertragsbestimmungen. (6) Für die Vertrauensstelle sind die §§ 21 und 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. § 15d Fachbeirat (1) 1 Bei der Transplantationsregisterstelle wird ein Fachbeirat eingerichtet. 2 Dem Fachbeirat gehören an jeweils zwei Vertreter 1. der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2, 2. der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz  1, 3. des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. der Kommission nach § 11 Absatz 3 Satz 4, 5. der Kommission nach § 12 Absatz 5 Satz 4, 6. der Deutschen Transplantationsgesellschaft und 7. der Patientenorganisationen, die in der Patien- tenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr anerkannt sind. 3 Weitere Experten können im Einzelfall hinzuge- zogen werden. 4 Der Fachbeirat zieht die wissen- schaftlichen medizinischen Fachgesellschaften bei der Erarbeitung und bei der Fortschreibung des bundesweit einheitlichen Datensatzes nach § 15e Absatz 5 hinzu.