TPG 163 AG 2 Die Übermittlung der transplantationsmedizini- schen Daten nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn die personenbezogenen Daten der Patienten, die in die Warteliste aufgenommen worden sind, und die personenbezogenen Daten der Organspender und Organempfänger vor der Übermittlung an die Vertrauensstelle in einem Verfahren so verändert worden sind, dass die jeweils übermittelnde Stelle einen Personenbezug nicht mehr herstellen kann, eine Zusammenführung der Daten in der Vertrau- ensstelle jedoch möglich ist. 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Vertrauensstelle legen im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung und mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Daten- schutz und die Informationsfreiheit das Nähere zu dem Verfahren nach Satz 2 und zur Übermittlung der Daten in einer Verfahrensordnung fest. 4 Bei der Festlegung des Verfahrens ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu beteiligen. § 15f Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle (1) 1 Die Transplantationsregisterstelle übermittelt 1. der Koordinierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung so- wie ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und der Bewertung schwerwiegender Zwi- schenfälle und schwerwiegender unerwünsch- ter Reaktionen, erforderlichen Daten, 2. der Vermittlungsstelle die zur Weiterentwick- lung der Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten, 3. der Bundesärztekammer die zur Fortschrei- bung der Richtlinien nach § 16 Absatz 1 Satz  1 erforderlichen Daten, 4. den Kommissionen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und§ 12 Absatz 5 Satz 4 die zur Erfüllung ihrer Überwachungstätigkeit erforderlichen Daten, 5. den Transplantationszentren die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtung nach § 135a Ab- satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qua- lität der von ihnen erbrachten transplantations- medizinischen Leistungen erforderlichen Daten, 6. dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die zur Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung für trans- plantationsmedizinische Leistungen nach den §§ 136 bis 136c des Fünften Buches Sozialge- setzbuch erforderlichen Daten sowie 7. den zuständigen Behörden der Länder die zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Zulassung von Transplantationszentren nach § 10 Absatz 1 und im Rahmen der Überwachung der Vor- schriften dieses Gesetzes und auf Grund die- ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Daten. 2 Die Daten können in einem automatisierten Abruf- verfahren übermittelt werden. 3 Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, soweit die beteiligten Stellen die nach § 14 Absatz 2 Satz 5 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben. 4 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. 5 Die Transplantationsregisterstel- le dokumentiert Anlass und Zweck des einzelnen Abrufs. 6 Sie überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren und im Üb- rigen nur, wenn dazu Anlass besteht. 7 Die Stellen nach Satz 1 dürfen die Daten ausschließlich für ihre jeweils in Satz 1 genannten Zwecke verarbeiten und nutzen. (2) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen das Verfahren für die Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der oder dem Bundesbeauftragten für den Da- tenschutz und die Informationsfreiheit in einer Ver- fahrensordnung fest. 2 Der Fachbeirat nach § 15d ist zu beteiligen. § 15g Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch (1) Die Transplantationsregisterstelle kann anony- misierte Daten nach Abschluss einer Nutzungsver- einbarung an Dritte zu Forschungszwecken über- mitteln. (2) 1 Die Transplantationsregisterstelle kann Dritten Daten in pseudonymisierter Form zur Verwendung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben übermit-