TPG 164 teln, soweit der Forschungszweck die Verwendung pseudonymisierter Daten erfordert und die betrof- fene Person ausdrücklich eingewilligt hat. 2 Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn 1. sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ein- geholt werden kann, 2. das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswer- ten Interessen der betroffenen Person über- wiegt und 3. der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist. 3 Die Übermittlung der Daten erfolgt auf Antrag. 4 Über den Antrag entscheiden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Kran- kenversicherung nach Anhörung des Fachbeirats nach § 15d. 5 Die Daten sind zu anonymisieren, so- bald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 6 Sie dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden. 7 Eine Veröffentlichung ist, sofern die Daten nicht anony- misiert sind, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig. (3) Die Transplantationsregisterstelle kann zur Förderung der Zwecke des Transplantationsregis- ters nach § 15a anonymisierte Daten von wissen- schaftlichen Registern erheben und verarbeiten sowie diesen Registern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen. (4) Die Transplantationsregisterstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht über die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten. § 15h Aufbewahrungs- und Löschungsfristen (1) 1 Die Transplantationsregisterstelle hat 1. die Daten des in die Warteliste aufgenomme- nen Patienten oder des Organempfängers zusammen mit den Daten des Organspenders sowie 2. die Daten des lebenden Organspenders zu löschen und die Vertrauensstelle über die Lö- schung zu unterrichten, sobald diese Daten für die Zwecke der Datenübermittlung nach § 15f Absatz 1 Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens 80 Jahre nach der Aufnahme des Patienten in die Warteliste oder nach der Organentnahme beim lebenden Organspender. 2 Soweit die Daten in der Transplantationsregisterstelle zu löschen sind, hat die Vertrauensstelle die personenbezogenen Da- ten des in die Warteliste aufgenommenen Patien- ten oder des Organempfängers zusammen mit den personenbezogenen Daten des Organspenders und die personenbezogenen Daten des lebenden Organspenders ebenfalls zu löschen. (2) Dritte, denen Daten nach § 15g Absatz 2 über- mittelt wurden, haben diese zu löschen, sobald deren Verwendung für den Forschungszweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens 20 Jahre nach der Übermittlung. § 15i Verordnungsermächtigungen (1) Kommt der Vertrag mit der Transplantationsre- gisterstelle nach§ 15b Absatz 4 nicht bis zum 1. No- vember 2019 zustande, bestimmt das Bundesmi- nisterium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Transplanta- tionsregisterstelle und regelt das Nähere zu ihren Aufgaben, zu ihrem Betrieb und zu ihrer Finanzie- rung nach § 15b Absatz 4. (2) Kommt der Vertrag mit der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 3 nicht bis zum November 2019 zustande, bestimmt das Bundesministerium für Ge- sundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vertrauensstelle und regelt das Nähere zu ihren Aufgaben nach § 15c Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2, zum Verfahren der Da- tenpseudonymisierung nach § 15c Absatz 1 Satz 2 und zum Verfahren der Zusammenführung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 sowie zur Finanzierung der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 3. 5b Abschnitt Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung