KHG 15 AA die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen die Kriterien für den Standort oder die Standorte eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen fest. § 3  Anwendungsbereich 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf 1. (weggefallen) 2. Krankenhäuser im Straf- oder Maßregel­ vollzug, 3. Polizeikrankenhäuser, 4. Krankenhäuser der Träger der allgemeinen Rentenversicherung und, soweit die gesetzli- che Unfallversicherung die Kosten trägt, Kran- kenhäuser der Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen. 2 § 28 bleibt unberührt. § 4  [Wirtschaftliche Sicherung] Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, dass 1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie 2. leistungsgerechte Erlöse aus den Pflege­ sätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch In- vestitionskosten enthalten können, ­ sowie Ver- gütungen für vor- und ­ nachstationäre Behand- lung und für ambulantes Operieren ­ erhalten. § 5  Nicht förderungsfähige Einrichtungen (1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert 1. Krankenhäuser, die nach den landesrecht­ lichen Vorschriften für den Hochschulbau ge- fördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der e) Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, so- weit sie die mit den Kranken­ häusern not- wendigerweise verbundenen Ausbildungs- stätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind, 4. Pflegesätze die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kosten­ träger für stationäre und teilstationäre Leistun- gen des Krankenhauses, 5. pflegesatzfähige Kosten die Kosten des Krankenhauses, deren Berück- sichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. § 2a  Definition von Krankenhausstandorten (1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft verein- baren im Benehmen mit den Ländern, den Kasse- närztlichen Bundesvereinigungen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 30. Juni 2017 eine bundeseinheitliche Definition, die die Kriterien für den Standort oder die Standorte eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen festlegt. 2 Sie haben sicherzustellen, dass diese Definition des Standorts eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen eine eindeutige Abgrenzung von Ver­ sorgungseinheiten insbesondere in räumlicher, or- ganisatorischer, medizinischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht. 3 Die Definition soll insbesondere fur Zwecke der Qualitätssicherung, der Abrechnung, für die Krankenhausplanung und die Krankenhausstatistik geeignet sein. 4 Die Mög- lichkeit, Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhau- sentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflege- satzverordnung einheitlich für alle Standorte eines Krankenhauses zu schließen, bleibt unberührt. 5 Die Definition ist für den Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen, die Unternehmen der privaten Kranken- versicherung, die Deutsche Krankenhausgesell- schaft, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Leistungserbringer verbindlich. 6 Das Benehmen mit den Ländern nach Satz 1 wird mit zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benann­ ten Vertretern der Länder hergestellt. (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, legt