SGB V 169 AH § 2  Leistungen (1) 1 Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerech- net werden. 2 Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. 3 Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entspre- chen und den medizinischen Fortschritt zu berück- sichtigen. (1a) 1 Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit ei- ner zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Er- krankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspru- chen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aus- sicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. 2 Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernah- meerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. 3 Mit der Kos- tenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmög- lichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt. (2) 1 Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. 2 Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Per- sönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Bu- ches gilt entsprechend. 3 Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Kranken- kassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern. (3) 1 Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. 2 Den religiösen Bedürf- nissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen. (4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versi- cherte haben darauf zu achten, dass die Leistungen Auszüge aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im not- wendigen Umfang in Anspruch genommen werden. § 11  Leistungsarten (1) Versicherte haben nach den folgenden Vor- schriften Anspruch auf Leistungen 1. bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i), 2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisver- hütung, bei Sterilisation und bei Schwanger- schaftsabbruch (§§ 20 bis 24b), 3. zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26), 4. zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52), 5. des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches. (2) 1 Versicherte haben auch Anspruch auf Leistun- gen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf un- terhaltssichernde und andere ergänzende Leistun- gen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. 2 Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebe- dürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. 3 Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beach- tung des Neunten Buches erbracht, soweit in die- sem Buch nichts anderes bestimmt ist. (3) 1 Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vor- sorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, so- weit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen be- schäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. 2 Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwen- dig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der