SGB V 172 § 24f  Entbindung 1 Die Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. 2 Die Versicherte kann am- bulant in einem Krankenhaus in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleite- ten Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrich- tung, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt entbinden. 3 Wird die Versicherte zur stationären Entbindung in einem Krankenhaus oder in einer anderen stationären Einrichtung auf- genommen, hat sie für sich und das Neugeborene Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. 4 Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Kranken- hausbehandlung. 5 § 39 Absatz 2 gilt entsprechend. § 27  Krankenbehandlung (1) 1 Versicherte haben Anspruch auf Krankenbe- handlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krank- heit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lin- dern. 2 Die Krankenbehandlung umfaßt 1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psycho- therapie als ärztliche und psychotherapeuti- sche Behandlung, 2. zahnärztliche Behandlung, 2a.  Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, 3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, 4. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, 5. Krankenhausbehandlung, 6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen. 3 Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. 4 Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heil- mitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. 5 Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnis- fähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorenge- gangen war. (1a) 1 Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplanta- tionsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfol- genden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehand- lung. 2 Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erfor- derliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. 3 Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leis- ten. 4 Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Or- ganen, Geweben oder Blutstammzellen sowie an- deren Blutbestandteilen (Empfänger). 5 Im Zusam- menhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestand- teilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzah- lung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Ver- waltungsakte auf Dritte übertragen werden. 6 Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen mit den für die nationale und internati- onale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder periphe- rem Blut maßgeblichen Organisationen vereinba- ren. 7 Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zu- ständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. 8 Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich kran- kenversicherte Personen. 9 Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personen- bezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für perso- nenbezogene Daten von nach dem Künstlersozial-