SGB V 174 einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen kann. 5 Der Arzt hat den Versicherten auf sein Recht auf Über- lassung von Abschriften der Befundunterlagen aus der Patientenakte gemäß § 630g Absatz 2 des Bür- gerlichen Gesetzbuchs, die für die Einholung der Zweitmeinung erforderlich sind, hinzuweisen. 6 Die Kosten, die dem Arzt durch die Zusammenstellung und Überlassung von Befundunterlagen für die Zweitmeinung entstehen, trägt die Krankenkasse. (6) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zu- sätzliche Leistungen zur Einholung einer unabhän- gigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. 2 Sofern diese zusätzlichen Leistungen die vom Gemeinsa- men Bundesausschuss bestimmten Eingriffe nach Absatz 2 Satz 1 betreffen, müssen sie die Anfor- derungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat. 3 Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse ein Zweit- meinungsverfahren im Rahmen von Verträgen der besonderen Versorgung nach § 140a anbietet. § 28  Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (1) 1 Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmä- ßig ist. 2 Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. 3 Die Partner der Bundesmantelverträge legen bis zum 30. Juni 2012 für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. 4 Der Bundesärztekammer ist Gelegen- heit zur Stellungnahme zu geben. (…) § 39  Krankenhausbehandlung (1) 1 Die Krankenhausbehandlung wird vollsta- tionär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. 2 Versi- cherte haben Anspruch auf vollstationäre oder stationsäquivalente Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Auf- nahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilsta- tionäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Kranken- pflege erreicht werden kann. 3 Die Krankenhaus- behandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungs- auftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs.  1), Krankenpfle- ge, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erfor- derlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. 4 Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams. 5 Sie entspricht hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. (1a) 1 Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sek- torenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Kranken- hausbehandlung. 2 § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. 3 Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Auf- gaben des Entlassmanagements wahrnehmen. 4 § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. 5 Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassma- nagements· nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kammen, koope- rieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. 6 Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen verord- nen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärzt- liche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinba­ rende alternati- ve Kennzeichnung zu verwenden ist. 7 Bei der Ver- ordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößen- kennzeichen gemäß der Packungsgrößenverord- nung verordnen; im Übrigen können die in § 92