SGB V 175 AH Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Num- mer 7). 8 Der Gemeinsame Bundesausschuss be- stimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. 9 Die weiteren Ein- zelheiten zu den Sätzen 1 bis 7, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundes- vereinigung und die Deutsche Krankenhausge- sellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bis zum 31. Dezember 2015 in einem Rahmenvertrag; § 118a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend; kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann auch das Bundesministerium für Gesundheit das Schiedsamt anrufen. 10 Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen In- teressen gebildeten maßgeblichen Spitzenorgani- sation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 11 Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen- bezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten er- folgen. 12 Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. 13 Information, Einwilligung und Widerruf bedürfen der Schriftform. (2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehr- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. (3) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversiche- rung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesell- schaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stati- onärer Leistungen und Entgelte). 2 Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, dass sie mitein- ander verglichen werden können. 3 Die Krankenkas- sen haben darauf hinzuwirken, dass Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verord- nung und Inanspruchnahme von Krankenhausbe- handlung beachten. (4) 1 Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollsta- tionären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Ka- lendertag an das Krankenhaus. 2 Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetz- lichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. § 39a  Stationäre und ambulante Hospizleistungen (1) 1 Versicherte, die keiner Krankenhausbehand- lung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu sta- tionärer oder teilstationärer Versorgung in Hospi- zen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. 2 Die Krankenkasse trägt die zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 unter An- rechnung der Leistungen nach dem Elften Buch zu 95 Prozent. 3 Der Zuschuss darf kalendertäglich 9 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozial- leistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten. 4 Der Spit- zenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorga- nisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung nach Satz 1. 5 Dabei ist den besonde- ren Belangen der Versorgung in Kinderhospizen und in Erwachsenenhospizen durch jeweils geson- derte Vereinbarungen nach Satz 4 ausreichend Rechnung zu tragen. 6 In den Vereinbarungen nach Satz 4 sind bundesweit geltende Standards zum Leistungsumfang und zur Qualität der zuschuss- fähigen Leistungen festzulegen. 7 Der besondere Verwaltungsaufwand stationärer Hospize ist dabei zu berücksichtigen. 8 Die Vereinbarungen nach Satz 4 sind spätestens bis zum 31. Dezember 2016 und danach mindestens alle vier Jahre zu überprüfen