SGB V 177 AH Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leis- tungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Er- messen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. 2 Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. 3 Sol- len die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenom- men werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versor- gung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. 4 Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungs- tage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlän- gerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 5 Satz 4 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach An- hörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrich- tungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzen- organisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. 6 Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ab- lauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 7 § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. 8 Die Krankenkasse zahlt der Pfle- gekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwen- digen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. 9 Satz 8 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. 10 Die Krankenkasse berich- tet ihrer Aufsichtsbehörde jährlich über Fälle nach Satz 8. (4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 wer- den nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können. (5) 1 Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2 Die Zahlungen sind an die Kran- kenkasse weiterzuleiten. (6) 1 Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizi- nisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrich- tung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwin- genden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. 2 Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenver- sicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. 3 Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten. (7) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Ab- satz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwen- dung findet, ohne dass es sich um Anschlussreha- bilitation handelt. 2 Vor der Festlegung der Indikati- onen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. § 41  Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (1) 1 Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitati- onsleistungen in einer Einrichtung des Mütterge-