SGB V 178 nesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maß- nahme erbracht werden. 2 Satz 1 gilt auch für Va- ter-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Ein- richtungen. 3 Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. 4 § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht; § 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) 1 Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2 Die Zahlungen sind an die Kranken- kasse weiterzuleiten. § 43  Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (1) Die Krankenkasse kann neben den Leistun- gen, die nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie nach §§ 73 und 74 des Neunten Buches als ergänzende Leistungen zu erbringen sind, 1. solche Leistungen zur Rehabilitation ganz oder teilweise erbringen oder fördern, die un- ter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder den Leistungen zur allge- meinen sozialen Eingliederung gehören, 2. wirksame und effiziente Patientenschulungs- maßnahmen für chronisch Kranke erbringen; Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus medizini- schen Gründen erforderlich ist, wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehand- lung geleistet hat oder leistet. (2) 1 Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine Kran- kenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 oder statio- näre Rehabilitation erforderliche sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 14.  Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet ha- ben, wenn die Nachsorge wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die an- schließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern. 2 Die Nachsorgemaßnahmen umfassen die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verord- neten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. 3 Angehörige und ständi- ge Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. 4 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen be- stimmt das Nähere zu den Voraussetzungen sowie zu Inhalt und Qualität der Nachsorgemaßnahmen. § 43c  Zahlungsweg (1) 1 Leistungserbringer haben Zahlungen, die Ver- sicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Kran- kenkasse zu verrechnen. 2 Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Kran- kenkasse die Zahlung einzuziehen. (2) (weggefallen) (3) 1 Zuzahlungen, die Versicherte nach § 39 Abs. 4 zu entrichten haben, hat das Krankenhaus einzu- behalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse verringert sich entsprechend. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. 3 Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht, hat dieses im Auf- trag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. 4 Die Krankenhäuser werden zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach Satz 3 beliehen. 5 Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber den Versicherten erlassen; Klagen gegen diese Ver- waltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. 6 Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus je durch- geführtem Verwaltungsverfahren nach Satz 3 eine angemessene Kostenpauschale. 7 Die dem Kran- kenhaus für Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen getragen. 8 Das Vollstreckungs- verfahren für Zuzahlungen nach § 39 Absatz 4 wird von der zuständigen Krankenkasse durchgeführt. 9 Das Nähere zur Umsetzung der Kostenerstattung nach den Sätzen 6 und 7 vereinbaren der Spitzen- verband Bund und die Deutsche Krankenhausge-