SGB V 179 AH sellschaft. 10 Soweit die Einziehung der Zuzahlung durch das Krankenhaus erfolglos bleibt, verringert sich abweichend von Satz  1 der Vergütungsan- spruch des Krankenhauses gegenüber der Kran- kenkasse nicht. 11 Zwischen dem Krankenhaus und der Krankenkasse können abweichende Regelun- gen zum Zahlungsweg vereinbart werden, soweit dies wirtschaftlich ist. § 52  Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden (1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vor- sätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezo- gen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern. (2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Opera- tion, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemes- sener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern. § 60  Fahrkosten (1) 1 Die Krankenkasse übernimmt nach den Ab- sätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließ- lich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Kran- kenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. 2 Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwen- digkeit im Einzelfall. 3 Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung un- ter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlini- en nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. 4 Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. 5 Für Kran- kenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Ge- nehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: 1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merk- zeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, 2. eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder 3. bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Bu- ches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 min- destens eine Einstufung in den Pflegegrad 3. (2) 1 Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages 1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erfor- derlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohn- ortnahes Krankenhaus, 2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist, 3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreu- ung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport), 4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambu- lanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung. 2 Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiens- ten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicher- ten ein. (3) Als Fahrkosten werden anerkannt 1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrs- mittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,