SGB V 180 2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht be- nutzt werden kann, der nach § 133 berech- nungsfähige Betrag, 3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Ver- kehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berech- nungsfähige Betrag, 4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes fest- gesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenent- schädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären. (4) 1 Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. 2 §18 bleibt unberührt. (5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medi- zinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 73 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches übernommen. § 73  Abs. 1 bis 3 SGB IX in Ergänzung zu § 60 Abs. 5: (1) 1 Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegung und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Aus- führung einer Leistung zur medizinischen Rehabi- litation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. 2 Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten 1. für besondere Beförderungsmittel, deren Inan- spruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, 2. für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstaus- falls, 3. für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilita- tionsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie 4. für den erforderlichen Gepäcktransport. (2) 1 Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wer­ den im Regel- fall auch Reisekosten für 2 Familienheimfahrten je Monat über­ nommen. 2 Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden. (3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als 8 Wochen erbracht werden. § 61  Zuzahlungen 1 Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. 2 Als Zuzahlungen zu stationären Maßnah- men werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. 3 Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. 4 Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsan- spruch hierfür besteht nicht. § 63  Grundsätze (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlich- keit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterent- wicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzie- rungs- und Vergütungsformen der Leistungserbrin- gung durchführen oder nach § 64 vereinbaren. (2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hier- nach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder nach § 64 vereinbaren. (3) 1 Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 kann von den Vor- schriften des Vierten und des Zehnten Kapitels dieses Buches, soweit es für die Modellvorhaben erforderlich ist, und des Krankenhausfinanzie-