SGB V 181 AH rungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abgewichen werden; der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. 2 Gegen diesen Grundsatz wird insbesondere für den Fall nicht verstoßen, dass durch ein Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzu- weisende Einsparungen auf Grund der in dem Mo- dellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen ausgegli- chen werden. 3 Einsparungen nach Satz 2 können, soweit sie die Mehraufwendungen überschreiten, auch an die an einem Modellvorhaben teilnehmen- den Versicherten weitergeleitet werden. 4 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 Satz 5 nicht abgewichen werden darf. (3a) 1 Gegenstand von Modellvorhaben nach Ab- satz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können insbesondere informationstechnische und organi- satorische Verbesserungen der Datenverwendung, einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von per- sonenbezogenen Daten sein. 2 Von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des Mo- dellvorhabens zu erreichen. 3 Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich darüber zu un- terrichten, inwieweit das Modellvorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abweicht und aus welchen Gründen diese Abwei- chungen erforderlich sind. 4 Die Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Um- fang und Dauer der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran Beteiligten zu erstrecken; die Einwilligung kann widerrufen werden. 5 Beim Einsatz mobiler personenbezogener Speicher- und Verarbeitungs- medien gilt § 6c des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (3b) 1 Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorse- hen, dass Angehörige der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe 1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pfle- gehilfsmitteln sowie 2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbil- dung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. 2 Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Physiotherapeuten mit einer Er- laubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes die Auswahl und die Dauer der physikalischen Therapie und die Fre- quenz der Behandlungseinheiten bestimmen, so- weit die Physiotherapeuten auf Grund ihrer Ausbil- dung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. 3 Satz 2 gilt im Bereich ergotherapeutischer Behandlungen entsprechend für Ergotherapeuten mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Ergothe- rapeutengesetzes. (3c) 1 Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Kran- kenpflegegesetz geregelten Berufe auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Krankenpflegege- setzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. 2 Satz 1 gilt für die Angehörigen des im Altenpflegegesetz geregelten Berufes auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Altenpflegegesetzes entspre- chend. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Über- tragung von Heilkunde auf die Angehörigen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. 4 Vor der Ent- scheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgebli- chen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. (4) 1 Gegenstand von Modellvorhaben nach Ab- satz 2 können nur solche Leistungen sein, über de- ren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. 2 Fragen der biomedizinischen Forschung so- wie Forschungen zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten können nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein. (5) 1 Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu befristen. 2 Verträge nach