SGB V 184 (2) 1 Soweit bis zum 31. Dezember 2015 keine Einigung über die Durchführung eines Modell- vorhabens nach Absatz 1 erzielt wird, kann jede Vertragspartei die Landesschiedsstelle nach § 114 anrufen. 2 § 115 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Anrufung der Schiedsstelle soll unterbleiben, wenn in einer anderen Kassenärztlichen Vereini- gung bereits ein Modellvorhaben nach Absatz 1 vereinbart wurde, keine überbezirkliche Versor- gung besteht oder eine Durchführung in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen aus wissenschaft- lichen Gründen nicht erforderlich ist. § 65  Auswertung der Modellvorhaben 1 Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach §  63 Abs.  1 oder Abs. 2 nach allgemein anerkannten wissen- schaftlichen Standards zu veranlassen. 2 Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen. § 65c  Klinische Krebsregister (1) 1 Zur Verbesserung der Qualität der onkolo- gischen Versorgung richten die Länder klinische Krebsregister ein. 2 Die klinischen Krebsregister haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. die personenbezogene Erfassung der Daten aller in einem regional festgelegten Einzugs- gebiet stationär und ambulant versorgten Pati- entinnen und Patienten über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationa- len statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit Ausnahme der Daten von Erkrankungsfäl- len, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden sind, 2. die Auswertung der erfassten klinischen Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergeb- nisse an die einzelnen Leistungserbringer, 3. den Datenaustausch mit anderen regionalen klinischen Krebsregistern bei solchen Patien- tinnen und Patienten, bei denen Hauptwohn- sitz und Behandlungsort in verschiedenen Einzugsgebieten liegen, sowie mit Auswer- tungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene, 4. die Förderung der interdisziplinären, direkt patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung, 5. die Beteiligung an der einrichtungs- und sekto- renübergreifenden Qualitätssicherung des Ge- meinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1, 6. die Zusammenarbeit mit Zentren in der Onko- logie, 7. die Erfassung von Daten für die epidemiologi- schen Krebsregister, 8. die Bereitstellung notwendiger Daten zur Her- stellung von Versorgungstransparenz und zu Zwecken der Versorgungsforschung. 3 Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf der Grundlage des bundesweit einheitlichen Datensat- zes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzen- tren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumenta- tion für Tumorkranke und ihn ergänzender Module flächendeckend sowie möglichst vollzählig. 4 Die Daten sind jährlich landesbezogen auszuwerten. 5 Eine flächendeckende klinische Krebsregistrierung kann auch länderübergreifend erfolgen. 6 Die für die Einrichtung und den Betrieb der klinischen Krebs- register nach Satz 2 notwendigen Bestimmungen einschließlich datenschutzrechtlicher Regelungen bleiben dem Landesrecht vorbehalten. (2) 1 Die Krankenkassen fördern den Betrieb klini- scher Krebsregister nach Absatz 1 Satz 2, indem sie eine Pauschale nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 zah- len. 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt bis zum 31. Dezember 2013 einheitliche Voraussetzungen für diese Förderung. 3 Er hat in den Fördervoraussetzungen insbesondere Folgen- des festzulegen: 1. die sachgerechte Organisation und Ausstat- tung der klinischen Krebsregister einschließ- lich eines einheitlichen Datenformates und entsprechender Schnittstellen zur Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung der Daten, 2. die Mindestanforderungen an den Grad der Erfassung und an die Vollständigkeit der ver-