SGB V 185 AH schiedenen Datenkategorien nach Absatz  1 Satz 2 Nummer 1 sowie über notwendige Ver- fahren zur Datenvalidierung, 3. ein einheitliches Verfahren zur Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die Leistungs- erbringer, 4. die notwendigen Verfahren zur Qualitätsver- besserung der Krebsbehandlung, 5. die erforderlichen Instrumente zur Unterstüt- zung der interdisziplinären Zusammenarbeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 6. die Kriterien, Inhalte und Indikatoren für eine landesbezogene Auswertung, die eine län- der-übergreifende Vergleichbarkeit garantie- ren, 7. die Modalitäten für die Abrechnung der klini- schen Krebsregister mit den Krankenkassen. 4 Über die Festlegungen nach den Sätzen 2 und 3 entscheidet der Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen im Benehmen mit zwei von der Ge- sundheitsministerkonferenz der Länder zu bestim- menden Vertretern. 5 Soweit die Länder Einwände gegen die Festlegungen haben, sind diese dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen, das in diesem Fall die entsprechenden Fördervoraus- setzungen festlegen kann. (3) 1 Bei der Erarbeitung der Fördervoraussetzun- gen hat der Spitzenverband Bund der Kranken- kassen folgende Organisationen und Personen zu beteiligen: 1. die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, 2. die Deutsche Krankenhausgesellschaft, 3. den Gemeinsamen Bundesausschuss, 4. die Deutsche Krebsgesellschaft, 5. die Deutsche Krebshilfe, 6. die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzen- tren, 7. die Gesellschaft der epidemiologischen Krebs- register in Deutschland, 8. die Bundesärztekammer, 9. die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftli- chen Medizinischen Fachgesellschaften sowie 10. die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen. 2 Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist an der Erarbeitung der Fördervoraussetzungen zu beteiligen, wenn die privaten Krankenversi- cherungsunternehmen den Betrieb der klinischen Krebsregister fördern, indem sie die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 für Meldungen in Be- zug auf privat krankenversicherte Personen zahlen. 3 Gleiches gilt für die Träger der Kosten in Krank- heits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamten- rechtlichen Vorschriften, wenn sie für Meldungen in Bezug auf die nach diesen Vorschriften berechtig- ten Personen einen Teil der fallbezogenen Krebsre- gisterpauschale nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 zahlen. (4) 1 Auf Antrag eines klinischen Krebsregisters oder dessen Trägers stellen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemein- sam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitglieds- kassen fest, dass 1. das klinische Krebsregister die Fördervoraus- setzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt und 2. in dem Land, in dem das klinische Krebsre- gister seinen Sitz hat, eine flächendeckende klinische Krebsregistrierung und eine Zusam- menarbeit mit den epidemiologischen Krebsre- gistern gewährleistet sind. 2 Weist ein klinisches Krebsregister auf Grund der Feststellungen nach Satz 1 nach, dass die Förder- voraussetzungen erfüllt sind, so zahlt die Kranken- kasse an dieses Register oder dessen Träger ein- malig für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkran- kung an einem Tumor nach Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der Meldungen von nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien eine fallbe- zogene Krebsregisterpauschale in Höhe von 119 Euro. 3 Ab dem Jahr 2015 erhöht sich die fallbezo- gene Krebsregisterpauschale nach Satz 2 jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. 4 Die Landesverbände der Kran- kenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können mit Wirkung für ihre Mitglieds- kassen mit dem Land eine von Satz 2 abweichen- de Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale vereinbaren, wenn dies auf Grund regionaler Be- sonderheiten erforderlich ist. 5 Im Falle des Absat- zes 3 Satz 2 tritt der jeweilige Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach Satz 4 an die Seite der Landesverbände der Krankenkassen und der Er- satzkassen. 6 Der Spitzenverband Bund der Kran-