SGB V 187 AH satz 1 Satz 1 Nummer 1 in der onkologischen Ver- sorgung soll der Gemeinsame Bundesausschuss die klinischen Krebsregister unter Einhaltung der Vorgaben des § 299 bei der Aufgabenerfüllung ein- beziehen. 2 Soweit den klinischen Krebsregistern Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, sind sie an Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 13 gebunden. (9) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss gleicht erstmals bis zum 31. Dezember 2013 die Doku- mentationsanforderungen, die für die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen für Brustkrebs nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 geregelt sind, an den bundesweit einheitlichen Datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tu- morzentren und der Gesellschaft der epidemiologi- schen Krebsregister in Deutschland zur Basisdo- kumentation für Tumorkranke und ihn ergänzende Module an. 2 Leistungserbringer, die an einem nach § 137g Absatz 1 zugelassenen, strukturierten Be- handlungsprogramm für Brustkrebs in koordinieren- der Funktion teilnehmen, können die in dem Pro- gramm für die Annahme der Dokumentationsdaten nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zuständige Stelle mit der Meldung der entsprechenden Daten an das klinische Krebsregister beauftragen, wenn die Versicherte nach umfassender Information hier- in schriftlich eingewilligt hat. 3 Die Einwilligung kann widerrufen werden. 4 Macht der Leistungserbringer von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch, erhält er insoweit keine Meldevergütungen nach Absatz 6. (10) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht ab dem Jahr 2018 alle fünf Jahre ei- nen Bericht über die bundesweiten Ergebnisse der klinischen Krebsregistrierung in patientenverständ- licher Form, wozu auch die barrierefreie Bereitstel- lung des Berichtes gehört. 2 Der Bericht ist auf der Grundlage der Landesauswertungen nach Absatz 1 Satz 3 und der Ergebnisse von Bundesauswertun- gen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 9 Satz 2 zu erstellen. 3 Die Auswertungsstel- len der klinischen Krebsregistrierung auf Landese- bene und der Gemeinsame Bundesausschuss lie- fern dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Auswertungen, die zum Erstellen des Berichts benötigt werden. § 67 Elektronische Kommunikation (1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaft- lichkeit der Versorgung soll die papiergebundene Kommunikation unter den Leistungserbringern und mit den Krankenkassen so bald und so umfassend wie möglich durch die elektronische und maschinell verwertbare Übermittlung von Befunden, Diagno- sen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberich- ten und Unterlagen in Genehmigungsverfahren, die sich auch für eine einrichtungsübergreifende fallbe- zogene Zusammenarbeit eignet, ersetzt werden. (2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer so- wie ihre Verbände sollen den Übergang zur elekt- ronischen Kommunikation nach Absatz 1 finanziell unterstützen. § 69 Anwendungsbereich (1) 1 Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Kranken- kassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, ein- schließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. 2 Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Kran- kenhäusern und ihren Verbänden werden abschlie- ßend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Kranken- hausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. 3 Für die Rechtsbe- ziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Üb- rigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbu- ches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind. (2) 1 Die §§ 1, 2, 3 Absatz 1, §§ 19, 20, 21, 32 bis 34a, 48 bis 80, 81 Absatz 2 Nummer 1, 2a und 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 10 und §§ 82 bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- beschränkungen gelten für die in Absatz 1 genann- ten Rechtsbeziehungen entsprechend. 2 Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu de-