KHG 17 AA dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend. (1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben. (2) 1 Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitions- programm besteht nicht. 2 Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichti- gung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermes- sen, welches Krankenhaus den Zielen der Kranken- hausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. (3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungs- stätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend. § 9 Fördertatbestände (1) Die Länder fördern auf Antrag des Kranken- hausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere 1. für die Errichtung von Krankenhäusern ein- schließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegü- tern, 2. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren. (2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Kranken- hausträgers ferner Fördermittel 1. für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landes behörde erfolgt, 2. für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grund stücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhaus- Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzu- streben. (2) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt. 2. Abschnitt Grundsätze der Investitionsförderung § 8 Voraussetzungen der Förderung (1) 1 Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe die ses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Lan- des und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. 2 Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhaus- träger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinan- zierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Kran- kenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragspar- teien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. 3 Die Aufnah- me oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. 4 Gegen den Be- scheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (1a) 1 Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeb- lichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewer- tungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorge sehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorüber gehend eine in einem erheblichen Maß unzurei- chende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan auf- genommen werden. 2 Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen. (1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen oder für die in höchstens drei auf- einanderfolgenden Jahren Qualitäts abschläge nach § 5 Absatz 3a des Kranken hausentgeltgesetzes er- hoben wurden, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus