KHG 17 AA dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend. (1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben. (2) 1 Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitions- programm besteht nicht. 2 Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichti- gung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermes- sen, welches Krankenhaus den Zielen der Kranken- hausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. (3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungs- stätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend. § 9  Fördertatbestände (1) Die Länder fördern auf Antrag des Kranken- hausträgers Investitionskosten, die entstehen ­insbesondere 1. für die Errichtung von Krankenhäusern ein- schließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegü- tern, 2. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren. (2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Kranken- hausträgers ferner Fördermittel 1. für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landes­ behörde erfolgt, 2. für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für ­ Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grund­ stücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhaus- Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzu- streben. (2) Das Nähere wird durch Landesrecht ­ bestimmt. 2. Abschnitt Grundsätze der Investitionsförderung § 8  Voraussetzungen der Förderung (1) 1 Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe ­ die­­ ses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Lan- des und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. 2 Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhaus- träger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinan- zierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Kran- kenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragspar- teien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. 3 Die Aufnah- me oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. 4 Gegen den Be- scheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (1a) 1 Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeb- lichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom ­ Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c ­ Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewer- tungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorge­ sehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorüber­ gehend eine in einem erheblichen Maß unzurei- chende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan auf- genommen werden. 2 Die ­Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen. (1b) Plankrankenhäuser, die nach den in ­ Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorüber­gehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen oder für die in höchstens drei auf- einanderfolgenden ­ Jahren Qualitäts­ abschläge nach § 5 Absatz 3a des Kranken­ hausentgeltgesetzes er- hoben wurden, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus