SGB V 192 austausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Not- dienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 2 einzubeziehen. 6 Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. (…) § 75a  Förderung der Weiterbildung (1) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen sind zur Sicherung der hausärztli- chen Versorgung verpflichtet, die allgemeinmedizi- nische Weiterbildung in den Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versor- gungszentren zu fördern. 2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen tragen die Kosten der Förderung für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin im ambulanten Bereich je zur Hälfte. 3 Die Zuschüsse der Krankenkassen werden außerhalb der Gesamtvergütung für die vertrags- ärztliche Versorgung gewährt. 4 Die Förderung ist von der Weiterbildungsstelle auf die im Kranken- haus übliche Vergütung anzuheben und an den Weiterzubildenden in voller Höhe auszuzahlen. (2) 1 Die Krankenkassen sind zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung auch verpflichtet, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in zugelasse- nen Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabi- litationseinrichtungen, für die ein Versorgungsver- trag nach § 111 besteht, zu fördern. 2 Die Zuschüsse der Krankenkassen werden außerhalb der mit den Krankenhäusern vereinbarten Budgets gewährt. (3) 1 Die Anzahl der zu fördernden Stellen soll bundesweit insgesamt mindestens 7 500 betra- gen. 2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen nicht begrenzen. (4) 1 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ver- einbart mit dem Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen und der Deutschen Krankenhausgesell- schaft bis zum 23. Oktober 2015 das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Förderung nach den Absätzen 1 bis 3. 2 Sie haben insbesondere Vereinbarungen zu treffen über 1. die Höhe der finanziellen Förderung, 2. die Sicherstellung einer durchgängigen Förde- rung auch bei einem Wechsel in eine andere Weiterbildungsstelle in einem Bezirk einer an- deren Kassenärztlichen Vereinigung, 3. die Verteilung der zu fördernden Stellen auf die Kassenärztlichen Vereinigungen, 4. ein finanzielles Ausgleichverfahren, wenn in einem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereini- gung mehr oder weniger Weiterbildungsstellen gefördert werden, als nach Nummer 3 vorge- sehen sind, sowie 5. die zu fördernden Fachärzte aus dem Be- reich der allgemeinen fachärztlichen Versor- gung, die an der Grundversorgung teilnehmen (grundversorgende Fachärzte). 3 Mit der Bundesärztekammer ist das Benehmen herzustellen. (5) 1 Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung vermindert sich um den von den privaten Krankenversiche- rungsunternehmen gezahlten Betrag. 2 Über die Verträge nach Absatz 4 ist das Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung anzustreben. (6) 1 Die nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 zu ver- einbarende Höhe der finanziellen Förderung ist so zu bemessen, dass die Weiterzubildenden in allen Weiterbildungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 eine angemessene Vergütung erhalten. 2 In Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der hausärzt- lichen Versorgung eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen hat, soll eine höhere finanzielle Förderung vorgesehen werden. 3 Die Vertragspartner haben die Angemessenheit der Förderung regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. (7) In den Verträgen nach Absatz 4 kann auch ver- einbart werden, dass 1. die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf Landes- oder Bundesebene verwaltet werden, 2. eine finanzielle Beteiligung an regionalen Pro- jekten zur Förderung der Allgemeinmedizin erfolgt, 3. bis zu 5 Prozent der vorgesehenen Fördermit-