SGB V 199 AH in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordne- ten oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung. (4) 1 Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht ent- sprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassenverbän- de und Kassenärztlichen Vereinigungen für eine ordnungsgemäße Umsetzung. 2 Können Wirt- schaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehe- nen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt werden, weil die erforderlichen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht fristgerecht übermittelt worden sind, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen. 3 Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Vorstandsmitglieder und der jeweils entsandten Vertreter im Ausschuss den Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung das Regressverfah- ren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrach- ten ambulanten ärztlichen und belegärztlichen Leis- tungen. § 106a  Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen (1) 1 Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird geprüft durch die arztbezogene Prüfung ärztlicher Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen und versicherten bezogenen Stichproben, die min- destens 2 Prozent der Ärzte je Quartal umfassen (Zufälligkeitsprüfung). 2 Die Höhe der Stichprobe ist nach Arztgruppen gesondert zu bestimmen. 3 Die Zufälligkeitsprüfung umfasst neben dem zur Abrechnung vorgelegten Leistungsvolumen auch Überweisungen, Feststellungen der Arbeitsunfä- higkeit sowie sonstige veranlasste ärztliche Leistun- gen, insbesondere aufwändige medizinisch-techni- sche Leistungen; honorarwirksame Begrenzungsre- gelungen haben keinen Einfluss auf die Prüfungen. 4 Der einer Zufälligkeitsprüfung zugrunde zu legende Zeitraum beträgt mindestens ein Jahr. (2) Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaftlich- keit in den Zufälligkeitsprüfungen sind, soweit dafür Veranlassung besteht, 1. die medizinische Notwendigkeit der Leistungen (Indikation), 2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung des therapeutischen oder diagnostischen Ziels (Effektivität), 3. die Übereinstimmung der Leistungen mit den anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte Erbringung (Qualität), insbesondere mit den in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses enthaltenen Vorgaben, 4. die Angemessenheit der durch die Leistungen verursachten Kosten im Hinblick auf das Be- handlungsziel, 5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der Kie- ferorthopädie auch die Vereinbarkeit der Leis- tungen mit dem Heil- und Kostenplan. (3) 1 Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren Richtlinien zum Inhalt und zur Durch- führung der Zufälligkeitsprüfungen, insbesondere zu den Beurteilungsgegenständen nach Absatz 2, zur Bestimmung und zum Umfang der Stichproben sowie zur Auswahl von Leistungsmerkmalen. 2 Die Richtlinien sind dem Bundesministerium für Ge- sundheit vorzulegen. 3 Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden. 4 Kommen die Richtli- nien nicht zustande oder werden die Beanstandun- gen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien erlassen. (4) 1 Die Richtlinien nach Absatz 3 sind Inhalt der Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2. 2 In den Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 ist insbesondere das Verfahren der Bestimmung der Stichproben für die Zufälligkeitsprüfungen fest- zulegen; dabei kann die Bildung von Stichproben- gruppen abweichend von den Fachgebieten nach ausgewählten Leistungsmerkmalen vorgesehen werden. 3 Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genannten Vertragspartner können über die Zufälligkeitsprü- fung hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten oder andere arztbezogene