SGB V 201 AH Einigung nicht zustande, beruft die Aufsichtsbe- hörde nach Absatz 5 im Benehmen mit den Ver- tragspartnern nach Satz 1 den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und entscheidet über den Sitz des Beschwerdeausschusses. (2) 1 Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeaus- schuss nehmen ihre Aufgaben jeweils eigenver- antwortlich wahr; der Beschwerdeausschuss wird bei der Erfüllung seiner laufenden Geschäfte von der Prüfungsstelle organisatorisch unterstützt. 2 Die Prüfungsstelle wird bei der Kassenärztlichen Verei- nigung, einem Landesverband der Krankenkassen oder bei einer bereits bestehenden Arbeitsgemein- schaft im Land errichtet. 3 Über die Errichtung, den Sitz und den Leiter der Prüfungsstelle einigen sich die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1; sie ei- nigen sich auf Vorschlag des Leiters jährlich bis zum 30. November über die personelle, sachliche sowie finanzielle Ausstattung der Prüfungsstelle für das folgende Kalenderjahr. 4 Der Leiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Prüfungsstelle und gestaltet die innere Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschut- zes nach § 78a des Zehnten Buches gerecht wird. 5 Kommt eine Einigung nach den Sätzen 2 und 3 nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Absatz 5. 6 Die Kosten der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses tragen die Kasse- närztliche Vereinigung und die beteiligten Kran- kenkassen je zur Hälfte. 7 Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Be- schwerdeausschüsse einschließlich der Entschädi- gung der Vorsitzenden der Ausschüsse und zu den Pflichten der von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartnern entsandten Vertreter. 8 Die Rechts- verordnung kann auch die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder der Ausschüsse bestimmen, die ihre Pflichten nach diesem Gesetzbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. (3) 1 Gegen die Entscheidungen der Prüfungsstelle können die betroffenen Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die Krankenkassen, die betroffenen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Kas- senärztlichen Vereinigungen die Beschwerdeaus- schüsse anrufen. 2 Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. 3 Für das Verfahren sind § 84 Absatz 1 und § 85 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes an- zuwenden. 4 Das Verfahren vor dem Beschwerde- ausschuss gilt als Vorverfahren im Sinne des § 78 des Sozialgerichtsgesetzes. 5 Die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss festgesetzte Maßnah- me hat keine aufschiebende Wirkung. 6 Abweichend von Satz 1 findet in Fällen der Festsetzung einer Ausgleichspflicht für den Mehraufwand bei Leistun- gen, die durch das Gesetz oder durch die Richtlini- en nach § 92 ausgeschlossen sind, eine Anrufung des Beschwerdeausschusses nicht statt. (4) 1 Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können mit Zustimmung der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde die gemeinsame Bildung einer Prüfungsstelle und eines Beschwerdeausschusses über den Bereich eines Landes oder einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung hinaus vereinbaren. 2 Die Aufsicht über eine für den Bereich mehrerer Länder tätige Prüfungsstelle und einen für den Bereich mehrerer Länder tätigen Beschwerdeaus- schuss führt die für die Sozialversicherung zustän- dige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Ausschuss oder die Stelle ihren Sitz hat. 3 Die Aufsicht ist im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Län- der wahrzunehmen. (5) 1 Die Aufsicht über die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse führen die für die Sozial- versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbe- hörden der Länder. 2 Die Prüfungsstellen und die Beschwerdeausschüsse erstellen einmal jährlich eine Übersicht über die Zahl der durchgeführten Beratungen und Prüfungen sowie die von ihnen festgesetzten Maßnahmen. 3 Die Übersicht ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. § 106d  Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen prüfen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärzt- lichen Versorgung. (2) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrech- nungen der Vertragsärzte fest; dazu gehört auch die arztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität sowie die Prüfung der abgerechneten Sachkosten. 2 Gegenstand der arztbezogenen Plau-