SGB V 206 beitreten, soweit für die Behandlung der Versicher- ten ihrer Mitgliedskassen in der Vorsorge- oder Re- habilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. (3) 1 Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtun- gen, die vor dem 1. Januar 1989 stationäre medizi- nische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis 1988 erbrachten Leistun- gen als abgeschlossen. 2 Satz  1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemein- sam dies bis zum 30. Juni 1989 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. (4) 1 Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsor- ge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zugelassen. 2 Der Versorgungs- vertrag kann von den Landesverbänden der Kran- kenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluß nach Ab- satz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. 3 Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbe- hörde ist Einvernehmen über Abschluß und Kün- digung des Versorgungsvertrags anzustreben. (5) 1 Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. 2 Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wir ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landes- schiedsstelle nach § 111b festgesetzt. 3 Die Landes- schiedsstelle ist dabei an die für die Vertragspartei- en geltenden Rechtsvorschriften gebunden. (6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige, gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an einem zugelas- senen Krankenhaus die Anforderungen des Absat- zes 2 Satz 1 erfüllt, gelten im Übrigen die Absätze 1 bis 5. § 111a  Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen (1) 1 Die Krankenkassen dürfen stationäre medizi- nische Leistungen zur Vorsorge für Mütter und Vä- ter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungs- werks oder gleichartigen Einrichtungen oder für Va- ter-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen er- bringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. 2 § 111 Abs. 2, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 sowie § 111b gelten entsprechend. (2) 1 Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, die vor dem1. Au- gust 2002 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versor- gungsvertrag in dem Umfang der im Jahr 2001 er- brachten Leistungen als abgeschlossen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständi- gen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Janu- ar 2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. § 111b  Landesschiedsstelle für Vergütungs­ - vereinbarungen zwischen Kranken­ kassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (1) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die für die Wahr- nehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabili- tationseinrichtungen auf Landesebene maßgeblichen Verbände bilden miteinander für jedes Land eine Schiedsstelle. 2 Diese entscheidet in den Angelegen- heiten, die ihr nach diesem Buch zugewiesen sind. (2) 1 Die Schiedsstelle besteht aus einem unpar- teiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unpartei- ischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der jewei- ligen Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5 Satz 1 oder im Falle ambulanter Rehabilitationseinrichtun- gen nach § 111c Absatz 3 Satz 1 in gleicher Zahl; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. 2 Der Vorsit- zende und die unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Verbänden nach Absatz 1 gemein- sam bestellt. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande,