KHG 19 AA 2. das antragstellende Land, gegebenenfalls ge- meinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung, mindestens 50 Prozent der för- derungsfähigen Kosten des Vorhabens trägt, 3. das antragstellende Land sich verpflichtet, a) in den Jahren 2016 bis 2018 jährlich Haus- haltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmit- tel abzüglich der auf diesen Zeitraum ent- fallenden durchschnittlichen Zuweisungen nach Artikel 14 des Gesundheitsstruktur- gesetzes oder den im Haushaltsplan des Jahres 2015 für die Investitionsförderung der Krankenhäuser ausgewiesenen Haus- haltsmitteln entspricht, und b) die in Buchstabe a genannten Mittel um die vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2 zu erhöhen und 4. die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt sind. 2 Beträge, mit denen sich die Länder am Volumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förder­ fähigen Kosten nach § 6 Absatz 1 des Kommunal­ investitionsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen nicht auf die vom Land zu tragenden Kosten nach Satz 1 Nummer 2 und auf die in den Jahren 2016 bis 2018 bereitzustellenden Haushaltsmittel nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a angerechnet wer- den. 3 Mittel aus dem Strukturfonds zur Förderung der Schließung eines Krankenhauses dürfen nicht gewährt werden, wenn der Krankenhausträger gegenüber dem antragstellenden Land auf Grund der Schließung zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist; für Mittel der lnvestitionsförderung, auf deren Rückzahlung das antragstellende Land verzichtet hat, gilt Satz 2 entsprechend. 4 Das Bundesversicherungsamt prüft die Anträge und weist die Mittel zu, bis der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag abzüglich der Aufwendungen nach Satz 6 und nach § 14 Satz 4 ausgeschöpft ist. 5 Nicht zweckentsprechend ver- wendete oder überzahlte Mittel sind unverzüglich an das Bundesversicherungsamt zurückzuzahlen, wenn eine Verrechnung mit Ansprüchen auf Aus- zahlung von Fördermitteln nicht möglich ist. 7 Die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung § 11  Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung 1 Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. 2 Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens be- sondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten. § 12  Förderung von Vorhaben zur Ver- besserung von Versorgungsstrukturen (1) 1 Zur Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhaus- versorgung wird beim Bundesversicherungsamt aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheits- fonds ein Fonds in Höhe von insgesamt 500 Milli- onen Euro errichtet (Strukturfonds). 2 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversi- cherungen an der Förderung nach Satz 1 erhöht sich das Fördervolumen um den entsprechenden Betrag. 3 Zweck des Strukturfonds ist insbesondere der Abbau von Überkapazitäten, die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und Stand- orten sowie die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre örtliche Versorgungseinrich- tungen; palliative Versorgungsstrukturen sollen gefördert werden. 4 Von dem in Satz 1 genannten Betrag, abzüglich der Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 6 und nach § 14 Satz 4, kann jedes Land den Anteil abrufen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. Januar 2016 ergibt. 5 Soweit durch die von einem Land bis zum 31. Juli 2017 eingereichten Anträge die ihm nach Satz 4 zustehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft ­ werden, werden mit diesen Mitteln Vorhaben an- derer ­ Länder gefördert, für die Anträge gestellt worden sind. 6 Fördermittel können auch für die Fi- nanzierung der Zinsen, der Tilgung und der Verwal- tungskosten von Darlehen gewährt werden, soweit diese zur ­ Finanzierung förderungsfähiger Vorhaben nach Satz 3 aufgenommen worden sind. (2) 1 Voraussetzung für die Zuteilung von Förder- mitteln nach Absatz 1 ist, dass 1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. Januar 2016 noch nicht begonnen hat,