SGB V 208 meinsam Verträge, um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforde- rungen dieses Gesetzbuchs entsprechen. (2) 1 Die Verträge regeln insbesondere 1. die allgemeinen Bedingungen der Kranken- hausbehandlung einschließlich der a) Aufnahme und Entlassung der Versicherten, b) Kostenübernahme, Abrechnung der Ent- gelte, Berichte und Bescheinigungen, 2. die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich ei- nes Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können, 3. Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirt- schaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen, 4. die soziale Betreuung und Beratung der Versi- cherten im Krankenhaus, 5. den nahtlosen Übergang von der Krankenhaus- behandlung zur Rehabilitation oder Pflege, 6. das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1. 2 Sie sind für die Krankenkassen und die zugelasse- nen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich. (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz  1 bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zu- stande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertrags- partei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt. (4) 1 Die Verträge nach Absatz 1 können von je- der Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstel- le nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. 3 Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden. (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger ge- meinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. (6) Beim Abschluss der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu be- teiligen. § 113  Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprü- fung der Krankenhausbehandlung (1) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Ver- bandes der privaten Krankenversicherung können gemeinsam die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähig- keit und Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses durch einvernehm- lich mit dem Krankenhausträger bestellte Prüfer un- tersuchen lassen. 2 Kommt eine Einigung über den Prüfer nicht zustande, wird dieser auf Antrag inner- halb von zwei Monaten von der Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 bestimmt. 3 Der Prüfer ist unab- hängig und an Weisungen nicht gebunden. (2) Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, dem Prüfer und seinen Beauftragten auf Verlangen die für die Wahrnehmung ihrer Auf- gaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. (3) 1 Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 110, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen. 2 Die Vor- schriften über Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach der Bundespflegesatzverordnung bleiben unberührt. (4) 1 Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versor- gung durch Hochschulambulanzen nach § 117, psy- chiatrische Institutsambulanzen nach § 118, sozial- pädiatrische Zentren nach § 119 sowie medizinische Behandlungszentren nach § 119c werden von den Krankenkassen in entsprechender Anwendung der nach §§ 106 bis 106b und 106d und § 135b gelten- den Regelungen geprüft. 2 Die Wirtschaftlichkeit der ärztlich verordneten Leistungen im Rahmen des Ent- lassmanagements nach § 39 Absatz 1a Satz 5 und der Inanspruchnahme eines Krankenhauses nach § 76 Absatz 1a wird durch die Prüfungsstellen nach § 106c entsprechend §§ 106 bis 106b gegen Koste-