SGB V 209 AH nersatz durchgeführt, soweit die Krankenkasse mit dem Krankenhaus nichts anderes vereinbart hat. § 114   Landesschiedsstelle (1) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Landeskran- kenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam bilden für jedes Land eine Schiedsstelle. 2 Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben. (2) 1 Die Landesschiedsstelle besteht aus Ver- tretern der Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl sowie einem un- parteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren un- parteiischen Mitgliedern. 2 Die Vertreter der Kran- kenkassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, die Vertreter der zugelassenen Kran- kenhäuser und deren Stellvertreter von der Landes- krankenhausgesellschaft bestellt. 3 Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam be- stellt. 4 Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 89 Abs. 3 Satz 3 und 4 durch Los bestellt. 5 Soweit beteiligte Organisationen keine Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kan- didaten für das Amt des Vorsitzenden oder der wei- teren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer beteiligten Organisation die Vertreter und benennt die Kandidaten; die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt in diesem Fall ein Jahr. (3) 1 Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2 Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3 Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4 Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mit- glieder getroffen. 5 Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amts- führung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3), die Geschäftsführung, das Verfah- ren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren so- wie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen. § 115  Dreiseitige Verträge und Rahmen­ empfehlungen zwischen Kranken­ kassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztli- chen Vereinigungen schließen mit der Landeskran- kenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Ver- träge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Kran- kenhäusern eine nahtlose ambulante und stationä- re Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. (2) 1 Die Verträge regeln insbesondere 1. die Förderung des Belegarztwesens und der Behandlung in Einrichtungen, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden (Praxiskliniken), 2. die gegenseitige Unterrichtung über die Be- handlung der Patienten sowie über die Überlas- sung und Verwendung von Krankenunterlagen, 3. die Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes; darüber hinaus können auf Grund- lage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen ergänzende Regelungen zur Vergütung vereinbart werden, 4. die Durchführung einer vor- und nachstationä- ren Behandlung im Krankenhaus nach § 115a einschließlich der Prüfung der Wirtschaftlich- keit und der Verhinderung von Mißbrauch; in den Verträgen können von § 115a Abs. 2 Satz 1 bis 3 abweichende Regelungen vereinbart werden, 5. die allgemeinen Bedingungen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, 6. ergänzende Vereinbarungen zu Vorausset- zungen, Art und Umfang des Entlassmanage- ments nach § 39 Absatz 1a.