SGB V 211 AH nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes. 2 Die Vergütung soll pauschaliert werden und geeignet sein, eine Verminderung der statio- nären Kosten herbeiführen. 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam geben im Beneh- men mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur Vergütung ab. 4 Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 1. 5 Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in- nerhalb von drei Monaten nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Ver- handlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder der zuständigen Landesbehörde die Vergütung fest. § 115b  Ambulantes Operieren im Krankenhaus (1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger ge- meinsam und die Kassenärztlichen Bundesverei- nigungen vereinbaren 1. einen Katalog ambulant durchführbarer Ope- rationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe, 2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte. 2 In der Vereinbarung nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zum 31. Dezember 2000 die ambulant durchführbaren Operationen und stationsersetzenden Eingriffe ge- sondert zu benennen, die in der Regel ambulant durchgeführt werden können, und allgemeine Tat- bestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung erforderlich sein kann. 3 In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraussetzun- gen nach § 135 Abs. 2 sowie die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschus- ses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 und den §§ 136 bis 136b zu berücksichtigen. 4 In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammen- arbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbracht werden können. (2) 1 Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog genannten Ope- rationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelas- sen. 2 Hierzu bedarf es einer Mitteilung des Kran- kenhauses an die Landesverbände der Kranken- kassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuß (§ 96); die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die Landeskrankenhausgesellschaft über den Versor- gungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung. 3 Das Krankenhaus ist zur Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet. 4 Die Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. 5 Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Krankenkassen; die Krankenhäuser über- mitteln den Krankenkassen die Daten nach § 301, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Kran- kenkassen erforderlich ist. (3) 1 Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bundes- schiedsamt nach § 89 Abs. 4 festgesetzt. 2 Dieses wird hierzu um Vertreter der Deutschen Kranken- hausgesellschaft in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vorgesehen ist (erweitertes Bundesschiedsamt). 3 Das erweiterte Bundesschiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder. 4 § 112 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) 1 In der Vereinbarung nach Absatz 1 können Regelungen über ein gemeinsames Budget zur Vergütung der ambulanten Operationsleistungen der Krankenhäuser und der Vertragsärzte getroffen werden. 2 Die Mittel sind aus der Gesamtvergütung und den Budgets der zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen. § 115c  Fortsetzung der Arzneimitteltherapie und Krankenhausbehandlung (1) 1 Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehand- lung die Verordnung von Arzneimitteln erforderlich, hat das Krankenhaus dem weiterbehandelnden Vertragsarzt die Therapievorschläge unter Ver- wendung der Wirkstoffbezeichnungen mitzuteilen. 2 Falls preisgünstigere Arzneimittel mit pharma- kologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder thera- peutisch vergleichbarer Wirkung verfügbar sind,