SGB V 212 ist mindestens ein preisgünstigerer Therapievor- schlag anzugeben. 3 Abweichungen in den Fällen der Sätze 1 und 2 sind in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig. (2) Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehand- lung die Fortsetzung der im Krankenhaus begonne- nen Arzneimitteltherapie in der vertragsärztlichen Versorgung für einen längeren Zeitraum notwendig, soll das Krankenhaus bei der Entlassung Arznei- mittel anwenden, die auch bei Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung zweckmäßig und wirtschaftlich sind, soweit dies ohne eine Beein- trächtigung der Behandlung im Einzelfall oder ohne eine Verlängerung der Verweildauer möglich ist. § 115d  Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung (1) 1 Psychiatrische Krankenhäuser mit regionaler Versorgungsverpflichtung sowie Allgemeinkranken- häuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versor- gungsverpflichtung können in medizinisch geeigne- ten Fällen, wenn eine Indikation für eine stationäre psychiatrische Behandlung vorliegt, anstelle einer vollstationären Behandlung eine stationsäquiva- lente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld erbringen. 2 Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die erforderlichen Ärzte und nichtärzt- lichen Fachkräfte und die notwendigen Einrich- tungen für eine stationsäquivalente Behandlung bei Bedarf zur Verfügung stehen. 3 In geeigneten Fällen, insbesondere wenn dies der Behandlungs- kontinuität dient oder aus Gründen der Wohnortnä- he sachgerecht ist, kann das Krankenhaus an der ambulanten psychiatrischen Versorgung teilneh- mende Leistungserbringer oder ein anderes zur Erbringung der stationsäquivalenten Behandlung berechtigtes Krankenhaus mit der Durchführung von Teilen der Behandlung beauftragen. (2) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen, der Verband der Privaten Krankenversiche- rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung bis zum 30. Juni 2017 1. die Anforderungen an die Dokumentation; da- bei ist sicherzustellen, dass für die stations- äquivalente psychiatrische Behandlung die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit doku- mentiert wird, 2. die Anforderungen an die Qualität der Leis- tungserbringung, 3. die Anforderungen an die Beauftragung von an der ambulanten psychiatrischen Behandlung teilnehmenden Leistungserbringern oder an- deren, zur Erbringung der stationsäquivalen- ten Behandlung berechtigten Krankenhäusern. 2 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen. (3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 28. Februar 2017 im Beneh- men mit den maßgeblichen medizinischen Fach- gesellschaften die Leistungsbeschreibung der sta- tionsäquivalenten psychiatrischen Behandlung als Grundlage für die Verschlüsselung der Leistungen nach § 301 Absatz 2 Satz 2. (4) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2021 einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der stationsäquivalenten psych- iatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten ein- schließlich der finanziellen Auswirkungen vor. 2 Die für den Bericht erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Krankenhäusern in anonymisierter Form zu übermitteln. § 116  Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte 1 Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsor- ge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach § 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4 in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zu- lassungsausschuß (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten er-