SGB V 213 AH mächtigt werden. 2 Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sicherge- stellt wird. § 116a  Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung 1 Der Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landes- ausschuss der Ärzte und eingetretene Unterversor- gung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach §  100 Absatz  3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztli- chen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbe- darfs erforderlich ist. 2 Der Ermächtigungsbeschluss ist nach zwei Jahren zu überprüfen. § 116b  Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (1) 1 Die ambulante spezialfachärztliche Versor- gung umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. 2 Hierzu gehören nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 insbesondere fol- gende Erkrankungen mit besonderen Krankheits- verläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungs- zustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen: 1. Erkrankungen mit besonderen Krankheitsver- läufen bei a) onkologische Erkrankungen, b) rheumatologische Erkrankungen, c) HIV / AIDS, d) Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3 – 4), e) Multiple Sklerose, f) zerebralen Anfallsleiden (Epilepsie), g) komplexen Erkrankungen im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie, h) Folgeschäden bei Frühgeborenen oder i) Querschnittslähmung bei Komplikationen, die eine interdisziplinäre Versorgung erfor- derlich machen; bei Erkrankungen nach den Buchstaben c bis i umfasst die ambulante spezialfachärztliche Ver- sorgung nur schwere Verlaufsformen der jeweiligen Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen; 2. seltene Erkrankungen und Erkrankungszustän- de mit entsprechend geringen Fallzahlen wie a) Tuberkulose, b) Mukoviszidose, c) Hämophilie, d) Fehlbildungen, angeborene Skelettsystem- fehlbildungen und neuromuskuläre Erkran- kungen, e) schwerwiegende immunologische Erkran- kungen f) biliäre Zirrhose, g) primär sklerosierende Cholangitis, h) Morbus Wilson, i) Transsexualismus, j) Versorgung von Kindern mit angeborenen Stoffwechselstörungen, k) Marfan-Syndrom, l) pulmonale Hypertonie, m) Kurzdarmsyndrom oder n) Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantationen und von lebenden Spenden sowie 3. hochspezialisierte Leistungen wie a) CT / MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen oder b) Brachytherapie. 3 Untersuchungs- und Behandlungsmethoden kön­ nen Gegenstand des Leistungsumfangs in der am- bulanten spezialfachärztlichen Versorgung sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für die Kran- kenhausbehandlung keine ablehnende Entschei- dung getroffen hat. (2) 1 An der vertragsärztlichen Versorgung teilneh- mende Leistungserbringer und nach § 108 zuge- lassene Krankenhäuser sind berechtigt, Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung