KHG 20 der Förderung notwendigen Aufwendungen des Bundesversicherungsamts werden aus dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betrag gedeckt. (3) Das Bundesministerium für Gesundheit be stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates insbesondere das Nähere 1. zu den Kriterien der Förderung und zum Ver- fahren der Vergabe der Fördermittel, 2. zur Verteilung der nicht ausgeschöpften Mittel nach Absatz 1 Satz 5, 3. zum Nachweis der Förderungsvoraussetzun- gen nach Absatz 2 Satz 1, 4. zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel und zur Rück- zahlung überzahlter oder nicht zweckentspre- chend verwendeter Fördermittel. § 12a Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungs- strukturen ab dem Jahr 2019 (1) 1 Zur Fortführung der Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung werden dem beim Bun desversicherungsamt errichteten Strukturfonds in den Jahren 2019 bis 2022 weitere Mittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich aus der Liqui ditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt. 2 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Kran kenversicherungen an der Förderung nach Satz 1 erhöht sich das Fördervolumen um den entspre chenden Betrag. 3 § 12 Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt entsprechend. 4 Über die Förderung der in § 12 Ab satz 1 Satz 3 genannten Zwecke hinaus können auch die folgenden Vorhaben gefördert werden: 1. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von selte nen, komplexen oder schwerwiegenden Erkran kungen an Hochschulkliniken, soweit Hoch schulkliniken und nicht universitäre Krankenhäu ser an diesen Vorhaben gemein- sam beteiligt sind, 2. wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Krankenhausverbünden, Vorha- ben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen und telemedizinischer Netzwerkstrukturen, 3. Vorhaben zur Verbesserung der informations technischen Sicherheit der Krankenhäuser und 4. Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbil dungskapazitäten in den mit den Kranken- häusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungs stätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g. 5 Vorhaben nach Satz 4 Nummer 2 zur Bildung von telemedizinischen Netzwerkstrukturen können auch insoweit gefördert werden, als Hochschulkli- niken an diesen Vorhaben beteiligt sind. (2) 1 Von dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genann- ten Betrag, abzüglich der jährlichen notwendigen Auf wendungen des Bundesversicherungsamts für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung sowie der jährlichen Aufwendungen nach § 14, kann jedes Land in den Jahren 2019 bis 2022 jährlich bis zu 95 Prozent des Anteils be antragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. Oktober 2018 ergibt. 2 Soweit ein Land den ihm nach Satz 1 jährlich zustehenden An- teil nicht ausschöpft, kann der verbleibende Anteil noch bis zum 31. Dezember 2022 beantragt wer den. 3 Fördermittel, die von einem Land bis zum 31. Dezember 2022 durch vollständig und vorbe haltlos eingereichte Anträge nicht vollständig bean tragt worden sind, verbleiben beim Gesundheits fonds; der auf die Beteiligung der privaten Kranken versicherungen entfallende Anteil ist an diese zu rückzuzahlen. 4 Mit den verbleibenden 5 Prozent des Betrags nach Satz 1 können jährlich Vorhaben gefördert werden, die sich auf mehrere Länder er strecken und für die die beteiligten Länder einen gemeinsamen Antrag stellen (länderübergreifende Vorhaben). 5 Innerhalb eines Jahres nicht ausge schöpfte Teile des Betrags nach Satz 4 können von den Ländern noch bis zum 31. Dezember 2022 gemeinsam beantragt werden. 6 Soweit die Mittel nach Satz 4 bis zum 31. Dezember 2022 durch voll ständig und vorbehaltlos gestellte Anträge nicht vollständig beantragt worden sind, verbleiben sie beim Gesundheitsfonds; der auf die Beteiligung der privaten Krankenversicherungen entfallende Anteil ist an diese zurückzuzahlen. (3) 1 Voraussetzung für eine Zuteilung von Förder mitteln nach Absatz 2 ist, dass 1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. Januar 2019 noch nicht begonnen hat, 2. das antragstellende Land, gegebenenfalls ge meinsam mit dem Träger der zu fördernden