SGB V 218 (3) 1 Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes sind zur ambu- lanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Ge- meinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, ermächtigt, sofern die Kranken- behandlung unter der Verantwortung von Perso- nen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. 2 Für die Vergütung gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entspre- chend mit der Maßgabe, dass dabei eine Abstim- mung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen erfolgen soll. 3 Im Übrigen gilt § 120 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 entsprechend. (4) 1 Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des Leistungsumfangs der Hochschulambulanzen nach den Absätzen 1 und 2 sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Ent- scheidung getroffen hat. 2 §137c Absatz 3 gilt ent- sprechend. § 118  Psychiatrische Institutsambulanzen (1) 1 Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatri- schen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. 2 Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die we- gen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. 3 Der Krankenhausträger stellt si- cher, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die not- wendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. (2) 1 Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Be- handlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. 2 Der Spitzenver- band Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. 3 Kommt der Vertrag ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bundes- schiedsamt nach § 89 Abs. 4 festgelegt. 4 Dieses wird hierzu um Vertreter der Deutschen Kranken- hausgesellschaft in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vor- gesehen ist (erweitertes Bundesschiedsamt). 5 Das erweiterte Bundesschiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglie- der. 6 Absatz 1 Satz 3 gilt. 7 Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend. (3) 1 Absatz 2 gilt für psychosomatische Kranken- häuser sowie für psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abtei- lungen entsprechend. 2 ln dem Vertrag nach Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch, 1. unter welchen Voraussetzungen eine ambu- lante psychosomatische Versorgung durch die Einrichtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht anzusehen ist, insbesondere weil sie eine zen- trale Versorgungsfunktion wahrnehmen, 2. besondere Anforderungen an ·eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung sowie 3. das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob diese vertraglichen Vorgaben erfüllt sind. 3 Die ambulante ärztliche Behandlung in einer Ein- richtung nach Satz 1 kann nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden. 4 Die Überweisung soll in der Regel durch einen Facharzt für psy- chosomatische Medizin und Psychotherapie oder durch Ärzte mit äquivalenter Weiterbildung oder Zusatzweiterbildung erfolgen. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kran- kenhäuser sind vom Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und psycho- therapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäu- ser erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.