SGB V 220 § 120   Vergütung ambulanter Kranken- hausleistungen (1) 1 Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der ermächtigten Kranken- hausärzte, die in stationären Pflegeeinrichtungen erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen von nach § 119b Absatz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten, ambulante ärztliche Leistungen, die in ermächtigten Einrichtungen erbracht werden, und Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 27b Absatz 3 Nummer 4 oder nach § 76 Absatz 1a er- bracht werden, werden nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. 2 Die mit diesen Leis- tungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen Sach- kosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in den einheitlichen Bewertungsmaßstäben nichts Abweichendes bestimmt ist. 3 Die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger mit der Kassenärzt- lichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach Satz  2 entstehenden Kosten an die berechtigten Krankenhausärzte weitergelei- tet. 4 Die Vergütung der von nach § 119b Absatz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten erbrachten Leistungen wird von der stationären Pflegeeinrichtung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. 5 Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, wird vom Krankenhausträger nach Maß- gabe der regionalen Euro-Gebührenordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. (1a) 1 Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1 sol- len die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich für die in kinder- und jugendmedizinischen, kinderchirurgi- schen und kinderorthopädischen sowie insbeson- dere pädaudiologischen und kinderradiologischen Fachabteilungen von Krankenhäusern erbrachten ambulanten Leistungen mit dem Krankenhausträ- ger fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn diese erforderlich sind, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten. 2 Die Pauschalen werden von der Krankenkasse unmittelbar vergütet. 3 § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt entsprechend. 4 Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird in der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 geregelt. 5 Soweit für ein Jahr für diese Leistungen erstmals Pauschalen nach Satz 1 ver- einbart werden, sind bei besonderen Einrichtun- gen einmalig die Erlössumme nach § 6 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für dieses Jahr in Höhe der Summe der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermindern. 6 Der jeweilige Minde- rungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung nach Satz 1 festzulegen. 7 Bei der Vereinbarung des Lan- desbasisfallwerts nach § 10 des Krankenhausent- geltgesetzes ist die Summe der für das jeweilige Jahr erstmalig vereinbarten ambulanten Pauscha- len ausgabenmindernd zu berücksichtigen. (2) 1 Die Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der so- zialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszentren werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. 2 Die Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den Kran- kenhäusern oder den sie vetretenden Vereinigun- gen im Land vereinbart; die Höhe der Vergütung für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambu- lanz gilt auch für andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese Hochschulam- bulanz behandelt werden. 3 Sie muss die Leistungs- fähigkeit der Hochschulambulanzen, der psychiatri- schen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszen- tren bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewähr- leisten. 4 Bei der Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigen. 6 Bei den Ver- gütungsvereinbarungen für Hochschulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen. (3) 1 Die Vergütung der Leistungen der Hochschul- ambulanzen, der psychiatrischen Institutsambu- lanzen, der sozialpädiatrischen Zentren, der me- dizinischen Behandlungszentren und sonstiger ermächtigter ärztlich geleiteter Einrichtungen kann pauschaliert werden. 2 § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt entsprechend. 3 Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen