SGB V 221 AH Vordrucke wird für die Hochschulambulanzen, die psychiatrischen Institutsambulanzen, die sozialpä- diatrischen Zentren und die medizinischen Behand- lungszentren von den Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3, für die sonstigen ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen von den Vertragsparteien nach § 83 Satz 1 vereinbart. 4 Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3 vereinbaren bis zum 23. Ja- nuar 2016 bundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonderheiten der Hochschulambulanzen ange- messen abbilden, insbesondere zur Vergütungs- struktur und zur Leistungsdokumentation. (3a) 1 Die Vergütung der Leistungen, die im Rah- men einer Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den festen Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung zu Lasten des Anteils der morbiditätsbedingten Gesamtver- gütungen, der für den Bereich der fachärztlichen Versorgung zu bilden ist, es sei denn, die Vertrags- parteien nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für die- se Leistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 oder § 87a Absatz 3 Satz 5 vereinbart. 2 Eine Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität ist nicht vorzunehmen. 3 Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke bestimmt die Kassenärztliche Vereini- gung im Einvernehmen mit der Landeskranken- hausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich unter Berücksichtigung der Rege- lungen nach § 87 Absatz 1 Satz 2 bis zum 23. Ja- nuar 2016; § 115 Absatz 3 gilt entsprechend. 4 Die in § 112 Absatz 1 genannten Vertragspartner treffen eine Vereinbarung über eine pauschale Vergütung und Abrechnung des Sprechstundenbedarfs mit den Krankenkassen im Rahmen der Inanspruch- nahme nach § 76 Absatz 1a; § 112 Absatz 5 gilt entsprechend. (4) 1 Kommt eine Vereinbarung nach Absatz  1a Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 2 oder eine Be- rücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach §  18a Abs.  1 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei die Vergütung fest; im Falle von Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Schiedsstelle zunächst festzustellen, ob die Ver- einbarung erforderlich ist, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten. 2 Kommt die Ver- einbarung nach Absatz 3 Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Besetzung ohne den Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs Wo- chen fest. 3 Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3a Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 114 auf Antrag einer Vertrags- partei den Inhalt innerhalb von sechs Wochen fest. (5) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Ent- richtung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder vertragliche Regelungen über ein weitergehendes Nutzungsentgelt, das neben der Kostenerstattung auch einen Vorteilsausgleich umfaßt, und sonstige Abgaben der Ärzte werden durch die Absätze 1 bis 4 nicht berührt. § 121  Belegärztliche Leistungen (1) 1 Die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 wir- ken gemeinsam mit Krankenkassen und zugelas- senen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche Behandlung der Versicherten hin. 2 Die Krankenhäuser sollen Be- legärzten gleicher Fachrichtung die Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives Belegarztwesen). (2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatien- ten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. (3) 1 Die belegärztlichen Leistungen werden aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. 2 Die Vergütung hat die Besonderheiten der bele- gärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. 3 Hierzu gehören auch leistungsgerechte Entgelte für 1. den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Beleg­ patienten und 2. die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in