SGB V 223 AH schaftlichkeit und die Qualität der Versorgung da- durch nicht eingeschränkt werden. 2 § 126 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 1a gilt entsprechend auch für die Vertragsärzte. 3 In den Verträgen sind die von den Vertragsärzten zusätzlich zu erbringen- den Leistungen und welche Vergütung sie dafür er- halten eindeutig festzulegen. 4 Die zusätzlichen Leis- tungen sind unmittelbar von den Krankenkassen an die Vertragsärzte zu vergüten. 5 Jede Mitwirkung der Leistungserbringer an der Abrechnung und der Ab- wicklung der Vergütung der von den Vertragsärzten erbrachten Leistungen ist unzulässig. (4b) 1 Vertragsärzte, die auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 4 an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung mitwirken, haben die von ih- nen ausgestellten Verordnungen der jeweils zustän- digen Krankenkasse zur Genehmigung der Versor- gung zu übersenden. 2 Die Verordnungen sind den Versicherten von den Krankenkassen zusammen mit der Genehmigung zu übermitteln. 3 Dabei haben die Krankenkassen die Versicherten in geeigneter Weise über die verschiedenen Versorgungswege zu beraten. (5) 1 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn Kran- kenkassen Auffälligkeiten bei der Ausführung von Verordnungen von Vertragsärzten bekannt werden, die auf eine mögliche Zuweisung von Versicherten an bestimmte Leistungserbringer oder eine sonsti- ge Form unzulässiger Zusammenarbeit hindeuten. 2 In diesen Fällen ist auch die zuständige Kasse- närztliche Vereinigung zu informieren. 3 Gleiches gilt, wenn Krankenkassen Hinweise auf die Forde- rung oder Annahme unzulässiger Zuwendungen oder auf eine unzulässige Beeinflussung von Ver- sicherten nach Absatz 5a vorliegen. (5a) Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inan- spruchnahme einer privatärztlichen Versorgung an- stelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzli- chen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. (5b) Die Absätze 2, 3, 5 und 5a gelten für die Ver- sorgung mit Heilmitteln entsprechend. (6) 1 Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, gel- ten bei der Erbringung von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 7 die Absätze 1 bis 3 so- wohl zwischen pharmazeutischen Unternehmen, Apotheken, pharmazeutischen Großhändlern und sonstigen Anbietern von Gesundheitsleistungen als auch jeweils gegenüber Vertragsärzten, Ärzten in Krankenhäusern und Krankenhausträgern ent- sprechend. 2 Hiervon unberührt bleiben gesetzlich zulässige Vereinbarungen von Krankenkassen mit Leistungserbringern über finanzielle Anreize für die Mitwirkung an der Erschließung von Wirtschaftlich- keitsreserven und die Verbesserung der Qualität der Versorgung bei der Verordnung von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 7. § 129a  Krankenhausapotheken 1 Die Krankenkassen oder ihre Verbände vereinba- ren mit dem Träger des zugelassenen Kranken- hauses das Nähere über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte, insbesondere die Höhe des für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreises. 2 Die nach § 300 Abs. 3 getroffenen Regelungen sind Teil der Vereinbarungen nach Satz 1. 3 Eine Kranken- hausapotheke darf verordnete Arzneimittel zu Las- ten von Krankenkassen nur abgeben, wenn für sie eine Vereinbarung nach Satz 1 besteht. 4 Die Rege- lungen des § 129 Absatz 5c Satz 8 und 12 gelten für Vereinbarungen nach Satz 1 entsprechend. § 129  Abs. 5c Sätze 4 und 5 SGB V in Ergänzung zu § 129a SGB V: (5c) (…) 4 Der Spitzenverband Bund der Kranken- kassen und die Krankenkasse können von der Apo- theke Nachweise über Bezugsquellen und verar- beitete Mengen sowie die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen Unter- nehmer über die vereinbarten Preise für Fertigarz- neimittel in parenteralen Zubereitungen verlangen. 5 Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der Prüfung beauftragen. § 130a  Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (1) 1 Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 7 vom Hundert des Abgabe- preises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. 2 Für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz  1 beträgt der Abschlag nach Satz 1 6 vom