SGB V 224 Hundert. 3 Pharmazeutische Unternehmer sind ver- pflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten. 4 Soweit pharmazeutische Großhändler nach Absatz 5 bestimmt sind, sind pharmazeutische Unterneh- mer verpflichtet, den Abschlag den pharmazeuti- schen Großhändlern zu erstatten. 5 Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeutischen Großhänd- lern innerhalb von zehn Tagen nach Geltendma- chung des Anspruches zu erstatten. 6 Satz 1 gilt für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arznei- mittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a be- stimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. 7 Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden, auf den Abga- bepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund von Preisvorschriften nach dem Arzneimittel- gesetz gilt. 8 Wird nur eine Teilmenge des Fertigarz- neimittels zubereitet, wird der Abschlag nur für diese Mengeneinheiten erhoben. (…) § 130a  Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit pharmazeutischen Unternehmern im Benehmen mit dem Verband der privaten Kranken- versicherung auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Nut- zenbewertung nach § 35a Absatz 3 mit Wirkung für alle Krankenkassen Erstattungsbeträge für Arz- neimittel, die mit diesem Beschluss keiner Festbe- tragsgruppe zugeordnet wurden. 2 Dabei soll jeweils ein Vertreter einer Krankenkasse an der Verhand- lung teilnehmen; das Nähere regelt der Spitzen- verband Bund der Krankenkassen in seiner Sat- zung. 3 Für Arzneimittel nach § 129a kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart werden. 4 § 130a Ab- satz 8 Satz 6 gilt entsprechend. 5 Die Vereinbarung soll auch Anforderungen an die Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit einer Verordnung be- inhalten. 6 Der pharmazeutische Unternehmer soll dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Angaben zur Höhe seines tatsächlichen Abgabe- preises in anderen europäischen Ländern übermit- teln. 7 Die Verhandlungen und deren Vorbereitung einschließlich der Beratungsunterlagen und Nieder- schriften zur Vereinbarung des Erstattungsbetrages sind vertraulich. (…) § 132c  Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen (1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Perso- nen oder Einrichtungen Verträge über die Erbrin- gung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen legt in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest. (…) § 132h  Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtun- gen Verträge über die Erbringung von Kurzzeit- pflege nach § 39c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. § 135  Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (1) 1 Neue Untersuchungs- und Behandlungs- methoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Ge- meinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Un- parteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1 einer Kasse- närztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztli- chen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über 1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode