SGB V 225 AH sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit – auch im Vergleich zu be- reits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden – nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jewei- ligen Therapierichtung, 2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderun- gen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und 3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten ver- tragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leis- tungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. 3 Falls die Überprüfung ergibt, dass diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. 4 Die Beschluss- fassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragsein- gang erfolgen. 5 Das sich anschließende Methoden- bewertungsverfahren ist in der Regel innerhalb von spätestens drei Jahren abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straffung des Verfahrens im Einzelfall eine längere Verfahrensdauer erforderlich ist. 6 Hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einem Ver- fahren zur Bewertung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach Ablauf von sechs Monaten seit Vorliegen der für die Entscheidung erforderlichen Auswertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse noch keinen Beschluss gefasst, kön- nen die Antragsberechtigten nach Satz 1 sowie das Bundesministerium für Gesundheit vom Gemein- samen Bundesausschuss die Beschlussfassung innerhalb eines Zeitraums von weiteren sechs Mo- naten verlangen.7 Kommt innerhalb dieser Frist kein Beschluss zustande, darf die Untersuchungs- und Behandlungsmethode in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. (2) 1 Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Aus- führung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fach- kundenachweis), einer besonderen Praxisausstat- tung oder anderer Anforderungen an die Versor- gungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrech- nung dieser Leistungen vereinbaren. 2 Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärzt- lichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hin- sichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Vorausset- zung. 3 Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Re- gelungen entsprechen müssen. 4 Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-tech- nischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebie- tes gehören. 5 Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Per- sonen. 6 § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. 7 Das Nä- here zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. 8 Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 9 entsprechend. § 135a  Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung (1) 1 Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. 2 Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftli- chen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. (2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungs- zentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaß- nahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versor-